Art. 55 Standardisierte Einheitskosten und Kontrollmethoden — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Für die Zwecke der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt Folgendes:
a) wird der Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage eines Flächenmaßes berechnet, so entspricht der Betrag der gemäß Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gemessenen tatsächlichen Fläche;
b) beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage anderer Maßeinheiten oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die sich aus den vom Begünstigten gemäß Artikel 44 Absatz 1 dieser Verordnung einzureichenden Belegen ergeben, zu berechnen, so legen sie Vorschriften über angemessene Kontrollmethoden zur Feststellung des tatsächlichen Durchführungsstands des Vorhabens fest.
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