Art. 42 Gegenstand der Unterstützung — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse zu Alkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten, der ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden darf.
Unterabsatz 1 steht der Weiterverarbeitung des gewonnenen Alkohols, auf dessen Grundlage die Höhe der Unterstützung gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechnet wird, nicht entgegen, um die Anforderung von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die ausschließliche Nutzung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung zu erfüllen.
(2) Die Unterstützung umfasst einen Betrag zur Deckung der Kosten für die Anlieferung der Erzeugnisse, der von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben wird, wenn diese Kosten von Letzterem getragen werden.
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