Art. 25 Förderbedingungen — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
(1) Dient die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, so ist sie auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: 10 %, 8 % bzw. 4 %.
(2) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit festsetzen.
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