Art. 7 Förderkriterien — Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:
a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Informationstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;
b) Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten;
d) Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben.
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