Sauberere Luft für Europa
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über die Luftqualität zur Verwirklichung eines Null-Schadstoff-Zieles festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.
(2) In dieser Richtlinie werden Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele festgelegt. Diese in Anhang I festgelegten Luftqualitätsnormen werden gemäß Artikel 3 regelmäßig nach Maßgabe der WHO-Empfehlungen überprüft.
(3) Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme im Einklang mit dem achten Umweltaktionsprogramm sowie erweiterte Synergieeffekte zwischen der Politik der Union für die Luftqualität und anderen einschlägigen Unionspolitiken umzusetzen.
In dieser Richtlinie werden Bestimmungen zu Folgendem festgelegt:
1. Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
2. Festlegung einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten;
3. Überwachung der aktuellen Luftqualität und der langfristigen Tendenzen sowie der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf die Luftqualität;
4. Gewährleistung der unionsweiten Vergleichbarkeit der Informationen über die Luftqualität und des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen;
5. Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist;
6. Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden und Stellen bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
(1) Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse wie etwa überarbeitete WHO-Luftqualitätsleitlinien dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
(2) Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung wird bewertet, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um das Ziel der Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, und ob zusätzliche Luftschadstoffe erfasst werden sollten.
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, werden bei der Überprüfung die Optionen und die Zeitpläne für die Angleichung der Luftqualitätsnormen an die neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO und die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet.
Bei der Überprüfung werden außerdem alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen für das Erreichen der Grenzwerte und über die grenzüberschreitende Luftverschmutzung, sowie die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, gegebenenfalls auch in Bezug auf Luftschadstoffe, die an den in Artikel 10 genannten Großmessstationen überwacht werden, aber derzeit nicht in Anhang I enthalten sind, bewertet.
Für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt die Kommission unter anderem Folgendes:
a) die aktuellsten wissenschaftlichen Informationen einschlägiger Einrichtungen der Union, internationaler Organisationen wie der WHO und des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on Long-range Transboundary Air Pollution) und anderer einschlägiger wissenschaftlicher Organisationen,
b) Verhaltensänderungen, haushaltspolitische Maßnahmen und technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Luft“ ist die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/654/EWG des Rates, an denen Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten und zu denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat;
2. „Luftqualitätsnormen“ sind Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele;
3. „Schadstoff“ ist jeder in der Luft vorhandene Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann;
4. „Wert“ ist die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffs auf Flächen in einem bestimmten Zeitraum;
5. „Gesamtablagerung“ ist die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen wie Boden, Vegetation, Gewässer oder Gebäude gelangt;
6. „PM10“ sind die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Referenzmethode für die Probenahme und Messung von PM10, EN 12341, passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 μm eine Abscheidegrad von 50 % aufweist;
7. „PM2,5“ sind die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Referenzmethode für die Probenahme und Messung von PM2,5, EN 12341, passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 μm eine Abscheidegrad von 50 % aufweist;
Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
a) Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens und der Instandhaltung des Überwachungsnetzes;
b) Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze und Laboratorien);
c) Sicherstellung der Richtigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten;
d) Förderung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;
e) Analyse der Beurteilungsmethoden;
f) Koordinierung unionsweiter, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
g) Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission, unter anderem mit Blick auf grenzüberschreitende Luftverschmutzung;
h) Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen;
i) Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen;
j) Bereitstellung und Pflege eines Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit gemäß Anhang X.
Die Mitgliedstaaten legen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Gebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition fest, auch auf der Ebene von Ballungsräumen, sofern dies für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zweckdienlich ist. In allen Gebieten und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition wird die Luftqualität beurteilt und unter Kontrolle gehalten.
(1) 10
2,5
Alle Gebiete werden anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft.
(2) 10
2,5
(3) Die Überschreitung der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.
Liegen die Daten nicht für den gesamten Zeitraum der vorausgegangenen fünf Jahre vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Orten, in bzw. an denen üblicherweise die höchsten Schadstoffwerte auftreten, mit Informationen aus Emissionsinventaren und den Ergebnissen aus Modellierungsanwendungen verbinden, um Überschreitungen der Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
(1) Die Mitgliedstaaten beurteilen die Luftqualität in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Schadstoffe in allen ihren Gebieten anhand der in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Kriterien sowie gemäß Anhang IV.
(2) In allen Gebieten, die als Gebiete eingestuft wurden, in denen die Beurteilungsschwellen für die Schadstoffe gemäß Artikel 7 überschritten werden, sind zur Beurteilung der Luftqualität ortsfeste Messungen durchzuführen. Über diese ortsfesten Messungen hinaus können Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen durchgeführt werden, um die Luftqualität zu beurteilen und angemessene Informationen über die räumliche Verteilung der Luftschadstoffe sowie über die räumliche Repräsentativität der ortsfesten Messungen zu erhalten.
(3) Zwei Jahre nach dem Erlass der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden in allen Gebieten, in denen die Schadstoffwerte einen einschlägigen Grenzwert oder Zielwert gemäß Anhang I überschreiten, zusätzlich zu ortsfesten Messungen Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen zur Beurteilung der Luftqualität herangezogen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Modellierungsanwendungen oder orientierenden Messungen müssen Informationen über die räumliche Verteilung von Schadstoffen liefern. Wenn Modellierungsanwendungen herangezogen werden, müssen sie auch Informationen über die räumliche Repräsentativität ortsfester Messungen liefern, und sie müssen in angemessenen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre durchgeführt werden.
(4) In allen Gebieten, die als Gebiete eingestuft wurden, in denen die Beurteilungsschwellen für die Schadstoffe gemäß Artikel 7 unterschritten werden, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellierungsanwendungen, orientierende Messungen, objektive Schätzungen oder eine Kombination hieraus.
(5) Die Ergebnisse von Modellierungsanwendungen, die gemäß den Absätzen 3 oder 4 des vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 9 Absatz 3 herangezogen werden, oder von orientierenden Messungen werden bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Grenzwerte und die Zielwerte berücksichtigt.
Sind ortsfeste Messungen verfügbar, deren Bereich für die räumliche Repräsentativität das mithilfe der Modellierungsanwendung berechnete Überschreitungsgebiet abdeckt, so kann sich ein Mitgliedstaat dafür entscheiden, die modellierte Überschreitung nicht als Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte und Zielwerte zu melden.
(6) Ergeben gemäß den Absätzen 3 oder 4 herangezogene Modellierungsanwendungen eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts in einem Teil des Gebiets, das nicht von ortsfesten Messungen und deren Bereich der räumlichen Repräsentativität erfasst wird, so kann an etwaigen zusätzlichen Luftverschmutzungsschwerpunkten in dem von der Modellierungsanwendung ermittelten Gebiet mindestens eine zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messung durchgeführt werden.
Ergeben gemäß Artikel 9 Absatz 3 herangezogene Modellierungsanwendungen eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts in einem Teil des Gebiets, das nicht von ortsfesten Messungen und deren Bereich der räumlichen Repräsentativität erfasst wird, so wird an etwaigen zusätzlichen Luftverschmutzungsschwerpunkten in dem von der Modellierungsanwendung ermittelten Gebiet mindestens eine zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messung durchgeführt.
Werden zusätzliche ortsfeste Messungen herangezogen, so werden diese Messungen innerhalb von zwei Kalenderjahren, nachdem die Überschreitung modelliert wurde, eingerichtet. Werden zusätzliche orientierende Messungen herangezogen, so werden diese Messungen innerhalb eines Kalenderjahres, nachdem die Überschreitung modelliert wurde, eingerichtet. Die Messungen umfassen im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung gemäß Anhang V Abschnitt B mindestens ein Kalenderjahr, um die Konzentration des betreffenden Schadstoffs zu beurteilen.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, keine zusätzlichen ortsfesten oder orientierenden Messungen durchzuführen, so wird die von den Modellierungsanwendungen ermittelte Überschreitung für die Beurteilung der Luftqualität herangezogen.
(7) Die Kommission legt bis zum 11. Juni 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere technische Einzelheiten zu Folgendem fest:
a) Modellierungsanwendungen, einschließlich dazu, inwiefern Ergebnisse aus Modellierungsanwendungen und orientierenden Messungen bei der Beurteilung der Luftqualität berücksichtigt werden und wie potenzielle Überschreitungen, die mit diesen Beurteilungsmethoden ermittelt werden, überprüft werden können;
b) Bestimmung der räumlichen Repräsentativität der Probenahmestellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Die Verwendung von Bioindikatoren wird erwogen, wo regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen, und zwar auch im Einklang mit der Überwachung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284.
(1) 10
2,5
(2) In jedem Gebiet, in dem der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Abschnitt A und Abschnitt C festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
(3) Für Gebiete, in denen der Wert der Schadstoffe die einschlägige Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, aber nicht die jeweiligen Grenzwerte, Zielwerte und kritischen Werte gemäß Anhang I, kann die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen im Einklang mit Anhang III Abschnitte A und C um bis zu 50 % verringert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Zusätzlich zu den mithilfe der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen gesammelten Informationen liefern orientierende Messungen oder Modellierungs-anwendungen ausreichende Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Grenzwerte, Zielwerte, kritische Werte, Alarmschwellen und Informationsschwellen sowie angemessene Informationen für die Öffentlichkeit;
b) die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung von orientierenden Messungen und Modellierungsanwendungen reichen aus, um bei der Ermittlung der Konzentration des relevanten Schadstoffs die in Anhang V Abschnitte A und B festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen, und ermöglichen Beurteilungsergebnisse, die die in Anhang V Abschnitt E festgelegten Anforderungen erfüllen;
c) die Zahl der orientierenden Messungen — sofern sie zur Erfüllung der Anforderungen dieses Absatzes herangezogen werden — entspricht mindestens der Zahl der ortsfesten Messungen, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen sind gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt;
d) für die Ozonbeurteilung wird an allen verbleibenden Ozon messenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Ozon-Messungen an Standorten für den ländlichen Hintergrund im Sinne von Anhang IV Abschnitt B Stickstoffdioxid gemessen.
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 10 Mio. Einwohner an einem Standort für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 10 Mio. Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einem Standort für den städtischen Hintergrund ein.
10000
2
100000
2
100000
2
100000
2
(2) Die Standorte der Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund werden gemäß Anhang IV Abschnitt B festgelegt.
(3) Alle Probenahmestellen, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitte B und C entsprechen und sich an Großmessstationen befinden, können berücksichtigt werden, um die Anforderungen an die Mindestanzahl der Probenahmestellen für die relevanten Schadstoffe gemäß Anhang III zu erfüllen.
(4) 10000
2
(5) Die Messungen an Großmessstationen an Standorten für den städtischen Hintergrund und an Großmessstationen an Standorten für den ländlichen Hintergrund umfassen die in Anhang VII Abschnitt 1, Tabellen 1 und 2 aufgeführten Schadstoffe und können außerdem die in Tabelle 3 des genannten Abschnitts aufgeführten Schadstoffe umfassen.
(6) Ein Mitgliedstaat kann sich dafür entscheiden, die Konzentration von Ruß (black carbon), ultrafeinen Partikeln oder Ammoniak an der Hälfte seiner Großmessstationen an Standorten für den ländlichen Hintergrund nicht zu messen, wenn die Zahl seiner Großmessstationen an Standorten für den ländlichen Hintergrund die Zahl seiner Großmessstationen an Standorten für den städtischen Hintergrund im Verhältnis von mindestens 2 zu 1 überschreitet, sofern die Auswahl seiner Großmessstationen für diese Schadstoffe repräsentativ ist.
(7) Gegebenenfalls ist die Überwachung mit der Überwachungsstrategie und den Messungen des EMEP-Programms, der Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (Aerosol, Clouds and Trace Gases Research Infrastructure, ACTRIS) und der Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 zu koordinieren.
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VI Abschnitte A und C festgelegten Referenzmessmethoden an.
Andere Messmethoden können jedoch angewandt werden, sofern die in Anhang VI Abschnitte B, C und D festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten nutzen Modellierungsanwendungen für die Luftqualität gemäß den in Anhang VI Abschnitt E festgelegten Bedingungen.
(3) Die Daten für die Beurteilung der Luftqualität erfüllen die Datenqualitätsziele gemäß Anhang V.
(1) In Gebieten, in denen die Werte von Schadstoffen in der Luft unter den jeweiligen in Anhang I Abschnitt 1 festgelegten Grenzwerten liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte.
(2) In Gebieten, in denen die Werte von Schadstoffen in der Luft unter den jeweiligen in Anhang I Abschnitte 1 und 2 festgelegten Zielwerten liegen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um diese Werte unter den Zielwerten zu halten.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, die langfristigen Ziele für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen und die Ozonwerte nach Erreichen dieser langfristigen Ziele unter diesen Werten zu halten, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung, flüchtige organische Verbindungen biogenen Ursprungs und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen und sofern etwaige erforderliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
(3) 2,5
2
(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen und zu erhalten, um im Einklang mit den WHO-Empfehlungen das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Null-Schadstoff-Ziel zu erreichen und die Werte unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu halten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schadstoffwerte in der Luft nirgendwo in ihren Gebieten die in Anhang I Abschnitt 1 festgelegten jeweiligen Grenzwerte überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, und stellen so sicher, dass die Schadstoffwerte nirgendwo in ihren Gebieten die jeweiligen Zielwerte gemäß Anhang I Abschnitte 1 und 2 überschreiten.
(3) 2,5
2
(4) Die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels wird nach Anhang IV beurteilt.
(5) Die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition sind nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 5 Teil A zu beurteilen.
(6) Die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegte Frist für das Erreichen der Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 verlängert werden.
(7) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter Luftqualitätsnormen, die strenger sind als die in dem vorliegenden Artikel genannten. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme der Kommission.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten kritischen Werte entsprechend der Beurteilung nach Anhang IV Abschnitt A Nummer 1 und Abschnitt B Nummer 3 eingehalten werden.
(1) 10
2,5
(2) 10
2,5
(3) Wird eine der in Anhang I Abschnitt 4 Teil A festgelegten Alarmschwellen überschritten oder ist aufgrund von Modellierungsanwendungen oder anderen Prognoseinstrumenten davon auszugehen, dass eine solche Alarmschwelle überschritten wird, so führen die Mitgliedstaaten — falls angezeigt — unverzüglich die Sofortmaßnahmen durch, die in den gemäß Artikel 20 erstellten Plänen für kurzfristige Maßnahmen vorgesehen sind.
(4) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle oder Informationsschwelle oder wenn aufgrund von Modellierungsanwendungen oder anderen Prognoseinstrumenten von einer solchen Überschreitung auszugehen ist, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit gemäß Anhang X Nummern 2 und 3 schnellstmöglich und nach Möglichkeit innerhalb weniger Stunden unter Verwendung unterschiedlicher Medien- und Kommunikationskanäle und unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu informieren.
(5) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter Alarmschwellen oder Informationsschwellen, die strenger sind, als die im vorliegenden Artikel genannten. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme der Kommission.
(1) Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Folgendes bestimmen:
a) Gebiete, in denen Überschreitungen der Grenzwerte für einen bestimmten Schadstoff natürlichen Quellen zuzurechnen sind, und
b) Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen Überschreitungen des in den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegten Wertes auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition gemäß Absatz 1 zusammen mit Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(3) Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so gilt diese Überschreitung nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von einem Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, so setzt sie diesen Mitgliedstaat davon in Kenntnis, dass sie so lange nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung natürlichen Quellen zuzurechnen ist, bis der Mitgliedstaat geeignete zusätzliche Informationen vorlegt.
(4) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Details zum Nachweis und zur Nichtberücksichtigung von natürlichen Quellen zuzurechnenden Überschreitungen vor. In diesen technischen Details legt sie die Inhalte der Nachweise fest, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorzulegen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) 10
(2) 10
Die Mitgliedstaaten legen außerdem die Nachweise dafür vor, dass etwaige Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung dieser Konzentrationen getroffen wurden.
(3) 10
(4) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Details zur Methode für die Bestimmung der Emissionsbeiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst sowie die Informationen fest, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorlegen müssen, die gegebenenfalls Informationen über den Beitrag der Aufwirbelung zu den täglichen Konzentrationswerten umfassen müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Können in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid, Benzol oder Benzo[a]pyren nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Frist eingehalten werden, so können die Mitgliedstaaten diese Frist für dieses bestimmte Gebiet um einen Zeitraum verlängern, der mit einem Luftqualitätsfahrplan begründet ist, sofern die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) bis zum 1. Januar 2040, sofern durch standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, orografische Bedingungen, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge gerechtfertigt oder wenn die erforderlichen Reduzierungen nur dadurch erreicht werden können, dass ein erheblicher Teil der bestehenden Haushaltsheizungen, die die Quelle der die Überschreitungen verursachenden Verschmutzung sind, ausgetauscht werden, oder
b) bis zum 1. Januar 2035, wenn dies durch Prognosen gerechtfertigt ist, in denen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte auch dann nicht innerhalb der Frist für das Erreichen der Grenzwerte erreicht werden können, wenn die erwarteten Auswirkungen der im Luftqualitätsfahrplan ermittelten effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung berücksichtigt werden.
Wenn eine Frist für das Erreichen der Grenzwerte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes verlängert wurde, die Grenzwerte jedoch innerhalb dieser verlängerten Frist nicht erreicht werden können, kann der Mitgliedstaat die Frist für dieses bestimmte Gebiet ein zweites und letztes Mal um einen Zeitraum verlängern, der spätestens zwei Jahre nach dem Ende der ersten verlängerten Frist endet und der mit einem aktualisierten Luftqualitätsfahrplan begründet wird, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Frist für das Erreichen der Grenzwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels verlängern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert oder Zielwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete Luftqualitätspläne, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind, mit denen der betreffende Grenzwert bzw. Zielwert erreicht und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich, in keinem Fall jedoch länger als vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, gehalten werden kann. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts oder Zielwerts festgestellt wurde, erstellt.
Wird die Überschreitung eines Grenzwerts in einem bestimmten Gebiet bereits in einem Luftqualitätsfahrplan erfasst, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in diesem Fahrplan festgelegten Maßnahmen geeignet sind, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, und ergreifen gegebenenfalls zusätzliche und wirksamere Maßnahmen und befolgen das Verfahren zur Aktualisierung des Luftqualitätsfahrplans gemäß Absatz 5.
(2) Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in Gebietseinheiten, die mindestens ein Gebiet umfassen, einen Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind, mit denen der Zielwert für Ozon erreicht und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten werden kann. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Zielwerts für Ozon festgestellt wurde, erstellt.
Wird die Überschreitung eines Zielwerts für Ozon in einer bestimmten Gebietseinheit bereits in einem Luftqualitätsfahrplan erfasst, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in diesem Fahrplan festgelegten Maßnahmen geeignet sind, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, und befolgen das Verfahren zur Aktualisierung des Luftqualitätsfahrplan gemäß Absatz 5.
Die Mitgliedstaaten können jedoch davon absehen, derartige Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne zu erstellen, um der Überschreitung der Zielwerte für Ozon entgegenzuwirken, wenn in Anbetracht der geografischen und meteorologischen Bedingungen kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen besteht und die Maßnahmen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden.
Wird kein Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan erstellt, legen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission eine ausführliche Begründung dafür vor, warum kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Überschreitung besteht, was zu der Entscheidung geführt hat, keinen Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan zu erstellen.
Die Mitgliedstaaten müssen mindestens alle fünf Jahre das Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen überprüfen.
Für Gebietseinheiten, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen in Bezug auf die unter die genannte Richtlinie fallenden Ozonvorläuferstoffe enthält.
(3) Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition nicht erfüllt, so erstellen die Mitgliedstaaten Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind, mit denen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition erfüllt und der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, erstellt.
(4) Liegen die Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 über den Grenzwerten oder Zielwerten, die bis zum 1. Januar 2030 gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Anhang I Abschnitt 2 Teil B und unbeschadet von Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels erreicht werden müssen, so erstellen die Mitgliedstaaten einen Luftqualitätsfahrplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte bis zum Ablauf der Frist für das Erreichen der Grenzwerte oder Zielwerte zu erreichen. Diese Luftqualitätsfahrpläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, erstellt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Erstellung solcher Luftqualitätsfahrpläne absehen, wenn das Basisszenario nach den in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 5 erforderlichen Informationen zeigt, dass der Grenzwert oder Zielwert mit den bereits geltenden Maßnahmen erreicht wird, auch wenn die Überschreitung auf vorübergehende Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Schadstoffwerte in einem einzigen Jahr beeinflussen. Wird kein Luftqualitätsfahrplan gemäß dem vorliegenden Unterabsatz erstellt, so legen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission eine ausführliche Begründung vor.
(5) Werden im dritten Kalenderjahr nach Ablauf der Frist für die Erstellung eines Luftqualitätsplans oder eines Luftqualitätsfahrplans weiterhin Grenzwerte oder Zielwerte überschritten bzw. Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition nicht eingehalten, aktualisieren die Mitgliedstaaten unbeschadet von Absatz 2 Unterabsatz 3 den Luftqualitätsplan oder den Luftqualitätsfahrplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die prognostizierten Emissionen und Konzentrationen, spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Erstellung des vorherigen Luftqualitätsplans oder Luftqualitätsfahrplans und ergreifen zusätzliche und wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung bzw. der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten.
(6) Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
a) die in Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 7 aufgeführten Informationen,
b) gegebenenfalls die in Anhang VIII Abschnitt A Nummern 8, 9 und 10 aufgeführten Informationen,
c) Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten einschlägigen Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.
Die Mitgliedstaaten beziehen gegebenenfalls die Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne ein.
Die Mitgliedstaaten bewerten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen für die betreffenden Schadstoffe. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
Müssen für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne erstellt werden, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne.
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinien 2002/49/EG, 2010/75/EU und (EU) 2016/2284 sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind.
(7) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller Interessenträger an der Ausarbeitung, Durchführung und Aktualisierung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne. Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, angeregt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und betreffende Wirtschaftsverbände angeregt werden, an diesen Konsultationen teilzunehmen.
(8) Die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln.
(1) Besteht in einem bestimmten Gebiet die Gefahr, dass die Schadstoffwerte eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwellen überschreiten, erstellen die Mitgliedstaaten Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die im Notfall kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken.
Besteht die Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon, können die Mitgliedstaaten jedoch davon absehen, solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu erstellen, wenn unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen kein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht.
10
2,5
(2) Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen im Rahmen ihrer Pläne für kurzfristige Maßnahmen auch die in Anhang IX festgelegte Liste von Maßnahmen und erwägen abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen, dass in diese Pläne für kurzfristige Maßnahmen, sofern angezeigt, Maßnahmen in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen, Landwirtschaft sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/35/EG und die zuständigen Behörden, für die die Durchführung des Plans für kurzfristige Maßnahmen aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität von Belang sein dürfte, über Entwürfe von Plänen für kurzfristige Maßnahmen und etwaige Aktualisierungen solcher Pläne vor deren Fertigstellung.
(4) Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(1) Trägt der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zur Überschreitung eines Grenzwerts, eines Zielwerts für Ozon, einer Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition oder einer Alarmschwelle in einem anderen Mitgliedstaat bei, setzt dieser andere Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, von dem die Luftverschmutzung ausging, und die Kommission davon in Kenntnis.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung, der Beiträge dieser Quellen zu Überschreitungen in einem anderen Mitgliedstaat und der zur Beseitigung dieser Quellen einzeln und in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zusammen, unter anderem durch die Einsetzung gemeinsamer Expertenteams und mit technischer Unterstützung durch die Kommission, und sehen koordinierte Maßnahmen vor, beispielsweise die Koordinierung der Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, in deren Rahmen jeder Mitgliedstaat die Verschmutzungsquellen in seinem Hoheitsgebiet angeht, um solche Überschreitungen zu beheben.
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah und unterrichten die Kommission spätestens drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 entsprechend.
(3) Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen oder entsprechende Unterstützung zu leisten. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten auffordern, aktuelle Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung koordinierter Tätigkeiten gemäß dem genannten Absatz vorzulegen. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.
(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten, gegebenenfalls nach Artikel 20, gemeinsame koordinierte Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken, und setzen sie um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benachbarten Gebiete in anderen Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf diese Pläne für kurzfristige Maßnahmen unverzüglich erhalten.
(5) Bei Überschreitung der Alarmschwellen oder der Informationsschwellen in Gebieten nahe den Landesgrenzen sind die zuständigen Behörden der betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über diese Überschreitungen zu unterrichten. Diese Informationen sind auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes informiert werden:
a) Luftqualität gemäß Anhang X,
b) Standorte der Probenahmestellen für alle Luftschadstoffe sowie Informationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Datenabdeckung je Probenahmestelle und Schadstoff;
c) eine etwaige Fristverlängerung gemäß Artikel 18,
d) Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19,
e) Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die gemäß Artikel 20 erstellt wurden,
f) Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration, Alarmschwellen und Informationsschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung; die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf die Umwelt sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.
(2) 10
2,5
(3) Die Mitgliedstaaten machen Informationen über Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zur Verringerung der Exposition gegenüber Luftverschmutzung und zum Schutz vor Luftverschmutzung öffentlich zugänglich und fördern die öffentliche Anzeige dieser Informationen an Orten, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie etwa Gesundheitsversorgungseinrichtungen.
(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben benannt wurde.
(5) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kommission Informationen über die Luftqualität innerhalb der Fristen gemäß den in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten und unabhängig von der Einhaltung der Datenqualitätsziele im Hinblick auf die Datenabdeckung gemäß Anhang V Abschnitt B übermittelt werden.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen der Kommission speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und der kritischen Werte spätestens neun Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres übermittelt werden und folgende Angaben enthalten:
a) im betreffenden Jahr vorgenommene Änderungen der Liste und der Abgrenzung der Gebiete oder der Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, die nach Artikel 6 festgelegt wurden;
b) Liste der Gebiete und der Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition sowie Werte der beurteilten Schadstoffe;
c) für Gebiete, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte, die Zielwerte oder die kritischen Werte überschreiten, sowie für Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe über dem Wert liegen, der sich aus den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ergibt, ist Folgendes anzugeben:
(3) Darüber hinaus melden die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit Absatz 1 Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Dauer der Zeiträume, in denen die Alarmschwelle oder die Informationsschwelle überschritten wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang IV Abschnitt D genannten Informationen innerhalb von drei Monaten, nachdem sie dazu aufgefordert wurden.
(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III bis VII, IX und X zu erlassen, um bei der Beurteilung der Luftqualität, bei den für die Aufnahme in die Pläne für kurzfristige Maßnahmen in Betracht zu ziehenden Maßnahmen und bei der Information der Öffentlichkeit den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Diese Änderungen dürfen jedoch keine direkte oder indirekte Änderung bewirken in Bezug auf
a) die in Anhang I festgelegten Grenzwerte, Zielwerte, langfristigen Ziele für Ozon, kritischen Werte, Alarmschwellen und Informationsschwellen, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration oder
b) die Fristen für die Erfüllung eines der Parameter unter Buchstabe a.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Dezember 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von dem „Ausschuss für Luftqualität“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Standorte und Anzahl der Probenahmestellen gemäß Artikel 9 im Einklang mit den einschlägigen Kriterien in den Anhängen III und IV, die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19 und die Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 des jeweiligen Mitgliedstaats anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) sie haben ein ausreichendes Interesse;
b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrens- bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.
Die Mitgliedstaaten bestimmen im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichendes Interesse im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können.
(2) Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, darf nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher.
(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Stadium Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können, sodass der Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
(4) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein vorangehendes Überprüfungsverfahren bei einer Verwaltungsbehörde vorzuschreiben, und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach nationalem Recht besteht.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemacht werden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstoß der zuständigen Behörden gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 Absätze 1 bis 5 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie geschädigt wird, das Recht haben, Ersatz für diesen Schaden zu verlangen und zu erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.
(3) Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.
(1) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß Absatz 1 festgelegten Sanktionen gegebenenfalls folgende Umstände gebührend berücksichtigt werden:
a) Art, Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes;
b) die Auswirkung auf die Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, oder die von dem Verstoß betroffene Umwelt unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;
c) wiederholter oder einmaliger Charakter des Verstoßes, einschließlich einer zuvor ausgesprochenen Verwarnung oder einer verwaltungsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Sanktion;
d) der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 7, 9, 14, 15, 16, 18, 21 bis 30, 33, 34 und 41 bis 45, den Artikeln 5 bis 8, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9, den Artikeln 10, 11 und 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 17 Absatz 4, den Artikeln 18 bis 21, Artikel 22 Absätze 1, 2, 3 und 5, den Artikeln 23 bis 29 sowie den Anhängen I bis X bis zum 11. Dezember 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie eine Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG, in der Fassung der in Anhang XI Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten, werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 12. Dezember 2026 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII dieser Richtlinie zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2, Artikel 4 Nummern 1, 3 bis 6, 8, 10 bis 13, 17, 19, 20, 31, 32 und 35 bis 40, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 22 Absatz 4 gelten ab dem 12. Dezember 2026.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
| Mittelungszeitraum | Grenzwert | |
| PM2,5 | ||
| 1 Tag | 25 μg/m3 | darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
| Kalenderjahr | 10 μg/m3 | |
| PM10 | ||
| 1 Tag | 45 μg/m3 | darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
| Kalenderjahr | 20 μg/m3 | |
| Stickstoffdioxid (NO2) | ||
| 1 Stunde | 200 μg/m3 | darf nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden |
| 1 Tag | 50 μg/m3 | darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
| Kalenderjahr | 20 μg/m3 | |
| Schwefeldioxid (SO2) | ||
| 1 Stunde | 350 μg/m3 | darf nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden |
| 1 Tag | 50 μg/m3 | darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
| Kalenderjahr | 20 μg/m3 | |
| Benzol | ||
| Kalenderjahr | 3,4 μg/m3 | |
| Kohlenmonoxid (CO) | ||
| Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag | 10 mg/m3 | |
| 1 Tag | 4 mg/m3 | darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
| Blei (Pb) | ||
| Kalenderjahr | 0,5 μg/m3 | |
| Arsen (As) | ||
| Kalenderjahr | 6,0 ng/m3 | |
| Cadmium (Cd) | ||
| Kalenderjahr | 5,0 ng/m3 | |
| Nickel (Ni) | ||
| Kalenderjahr | 20 ng/m3 | |
| Benzo[a]pyren | ||
| Kalenderjahr | 1,0 ng/m3 | |
| Mittelungszeitraum | Grenzwert | |
| PM2,5 | ||
| Kalenderjahr | 25 μg/m3 | |
| PM10 | ||
| 1 Tag | 50 μg/m3 | darf nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
| Kalenderjahr | 40 μg/m3 | |
| Stickstoffdioxid (NO2) | ||
| 1 Stunde | 200 μg/m3 | darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
| Kalenderjahr | 40 μg/m3 | |
| Schwefeldioxid (SO2) | ||
| 1 Stunde | 350 μg/m3 | darf nicht öfter als 24-mal im Kalenderjahr überschritten werden |
| 1 Tag | 125 μg/m3 | darf nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden |
| Benzol | ||
| Kalenderjahr | 5 μg/m3 | |
| Kohlenmonoxid (CO) | ||
| Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag | 10 mg/m3 | |
| Blei (Pb) | ||
| Kalenderjahr | 0,5 μg/m3 | |
| Arsen (As) | ||
| Kalenderjahr | 6,0 ng/m3 | |
| Cadmium (Cd) | ||
| Kalenderjahr | 5,0 ng/m3 | |
| Nickel (Ni) | ||
| Kalenderjahr | 20 ng/m3 | |
| Benzo[a]pyren | ||
| Kalenderjahr | 1,0 ng/m3 | |
3
3
3
| Ziel | Mittelungszeitraum | Zielwert | |
| Schutz der menschlichen Gesundheit | Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag | 120 μg/m3 | darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre |
| Schutz der Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten) | 18000 μg/m3 × h, gemittelt über fünf Jahre |
| Ziel | Mittelungszeitraum | Langfristiges Ziel | |
| Schutz der menschlichen Gesundheit | Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres | 100 μg/m3 darf an höchstens 3 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden (99. Perzentil) | |
| Schutz der Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten) | 6000 μg/m3 × h |
| Mittelungszeitraum | Kritischer Wert |
| Schwefeldioxid (SO2) | |
| Kalenderjahr und Winter (1. Oktober bis 31. März) | 20 μg/m3 |
| Stickstoffoxide (NOx) | |
| Kalenderjahr | 30 μg/m3 |
10
2,5
2
Die Werte für Ozon sind über eine Stunde zu messen; für die Zwecke der Durchführung von Artikel 20 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinanderfolgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden.
| Schadstoff | Mittelungszeitraum | Alarmschwelle |
| Schwefeldioxid (SO2) | 1 Stunde | 350 μg/m3 |
| Stickstoffdioxid (NO2) | 1 Stunde | 200 μg/m3 |
| PM2,5 | 1 Tag | 50 μg/m3 |
| PM10 | 1 Tag | 90 μg/m3 |
| Ozon | 1 Stunde | 240 μg/m3 |
10
2,5
2
Die Werte für Ozon sind über eine Stunde zu messen.
| Schadstoff | Mittelungszeitraum | Informationsschwelle |
| Schwefeldioxid (SO2) | 1 Stunde | 275 μg/m3 |
| Stickstoffdioxid (NO2) | 1 Stunde | 150 μg/m3 |
| PM2,5 | 1 Tag | 50 μg/m3 |
| PM10 | 1 Tag | 90 μg/m3 |
| Ozon | 1 Stunde | 180 μg/m3 |
3
Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind, so werden die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abgezogen.
Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition erfüllt wurde.
Ab 2030 darf der AEI folgende Werte nicht überschreiten:
1. für PM2,5:
2. für NO2:
Bei der Berechnung der Werte für die Jahre 2030, 2031 und 2032 können die Mitgliedstaaten das Jahr 2020 bei der Berechnung des AEI für das Referenzjahr ausnehmen.
Das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration entspricht jeweils folgendem AEI-Wert.
| Schadstoff | Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration |
| PM2,5 | AEI = 5 μg/m3 |
| NO2 | AEI = 10 μg/m3 |
| Schadstoff | Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben) |
| PM2,5 | 5 μg/m3 |
| PM10 | 15 μg/m3 |
| Stickstoffdioxid (NO2) | 10 μg/m3 |
| Schwefeldioxid (SO2) | 40 μg/m3 (24-Stunden-Mittelwert)(1) |
| Benzol | 1,7 μg/m3 |
| Kohlenmonoxid (CO) | 4 mg/m3 (24-Stunden-Mittelwert)(1) |
| Blei (Pb) | 0,25 μg/m3 |
| Arsen (As) | 3,0 ng/m3 |
| Cadmium (Cd) | 2,5 ng/m3 |
| Nickel (Ni) | 10 ng/m3 |
| Benzo[a]pyren | 0,30 ng/m3 |
| Ozon (O3) | 100 μg/m3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert) |
| Schadstoff | Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben) |
| Schwefeldioxid (SO2) | 8 μg/m3 (Durchschnittswert zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März) |
| Stickstoffoxide (NOx) | 19,5 μg/m3 |
A.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit, von Zielwerten für Ozon, langfristigen Zielen sowie Alarmschwellen und Informationsschwellen
| Bevölkerung im Gebiet(in Tausend) | Mindestzahl der Probenahmestellen,wenn die Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen | |||||
| NO2, SO2, CO, Benzol | PM10 | PM2,5 | Pb, Cd, As, Niin PM10 | Benzo[a]pyren in PM10 | ||
| 0-249 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | |
| 250-499 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | |
| 500-749 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | |
| 750-999 | 3 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
| 1000-1499 | 4 | 3 | 3 | 2 | 2 | |
| 1500-1999 | 5 | 3 | 4 | 2 | 2 | |
| 2000-2749 | 6 | 4 | 4 | 2 | 3 | |
| 2750-3749 | 7 | 5 | 5 | 2 | 3 | |
| 3750-4749 | 8 | 5 | 6 | 3 | 4 | |
| 4750-5999 | 9 | 6 | 7 | 4 | 5 | |
| 6000+ | 10 | 7 | 8 | 5 | 5 | |
| Bevölkerung im Gebiet(in Tausend) | Mindestzahl der Probenahmestellen |
| < 250 | 1 |
| < 500 | 2 |
| < 1000 | 2 |
| < 1500 | 3 |
| < 2000 | 4 |
| < 2750 | 5 |
| < 3750 | 6 |
| ≥ 3750 | eine zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner |
| Bevölkerung im Gebiet(in Tausend) | Mindestzahl der Probenahmestellen,wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird | |||||
| NO2, SO2, CO, Benzol | PM10 | PM2,5 | Pb, Cd, As, Niin PM10 | Benzo[a]pyren in PM10 | ||
| 0-249 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
| 250-499 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
| 500-749 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
| 750-999 | 2 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
| 1000-1499 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | |
| 1500-1999 | 3 | 2 | 2 | 1 | 1 | |
| 2000-2749 | 3 | 2 | 2 | 1 | 2 | |
| 2750-3749 | 4 | 2 | 3 | 1 | 2 | |
| 3750-4749 | 4 | 3 | 3 | |||
| Bevölkerung im Gebiet(in Tausend) | Mindestzahl der Probenahmestellen, wenn die Anzahl der Probenahmestellen um bis zu 50 % reduziert wird |
| < 250 | 1 |
| < 500 | 1 |
| < 1000 | 1 |
| < 1500 | 2 |
| < 2000 | 2 |
| < 2750 | 3 |
| < 3750 | 3 |
| ≥ 3750 | eine zusätzliche Probenahmestelle je 4 Mio. Einwohner |
Die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen aus den Tabellen 1 bis 4 dieses Abschnitts umfasst gemäß Anhang IV Abschnitt B in jedem Gebiet mindestens eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte und eine Probenahmestelle an einem Luftverschmutzungsschwerpunkt, sofern sich die Anzahl der Probenahmestellen dadurch nicht erhöht. Für Stickstoffdioxid, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid umfasst dies mindestens eine Probenahmestelle zur Messung des Beitrags verkehrsbedingter Emissionen. In Fällen, in denen nur eine Probenahmestelle erforderlich ist, muss sich diese jedoch an einem Luftverschmutzungsschwerpunkt befinden.
2,5
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung zu berechnen. Die Standorte der Probenahmestellen können so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU kontrolliert werden kann.
B.
2,5
2
2,5
2
100000
C.
2
x
| Falls die maximale Konzentration den kritischen Wert überschreitet | eine Probenahmestelle je 20000 km2 |
| Falls die maximale Konzentration die Beurteilungsschwelle überschreitet | eine Probenahmestelle je 40000 km2 |
Im Falle von Inselgebieten wird die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Vegetation berechnet.
50000
2
25000
2
D.
Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von ultrafeinen Partikeln bei denen hohe Konzentrationen zu erwarten sind
An ausgewählten Standorten werden neben anderen Luftschadstoffen auch ultrafeine Partikel gemessen. Die Probenahmestellen zur Messung von ultrafeinen Partikeln müssen gegebenenfalls mit den Probenahmestellen für Partikel oder Stickstoffdioxid gemäß Abschnitt A dieses Anhangs identisch und an Standorten gemäß Anhang VII Abschnitt 4 gelegen sein. Für diesen Zweck wird mindestens eine Probenahmestelle je 5 Mio. Einwohner an einem Standort eingerichtet, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten. Mitgliedstaaten mit weniger als 5 Mio. Einwohnern richten mindestens eine Probenahmestelle für ortsfeste Messungen an einem Standort ein, an dem wahrscheinlich hohe Konzentrationen ultrafeiner Partikel auftreten.
Bei Mitgliedstaaten mit mehr als 2 Mio. Einwohnern werden Großmessstationen für den städtischen oder für den ländlichen Hintergrund, die gemäß Artikel 10 eingerichtet wurden, bei der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die hier festgelegte Mindestzahl der Probenahmestellen für ultrafeine Partikel nicht berücksichtigt.
Die Luftqualität wird in allen Gebieten folgendermaßen beurteilt:
1. Die Luftqualität wird an allen Standorten beurteilt, mit Ausnahme der unter Nummer 2 genannten Standorte.
2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Grenzwerte und Zielwerte wird an folgenden Standorten nicht beurteilt:
Bei der Bestimmung des Standorts von Probenahmestellen werden die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten nationalen Rasterdaten über Emissionen, an das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister gemeldete Emissionsdaten und, sofern verfügbar, lokale Emissionsinventare berücksichtigt.
a) Der Standort von Probenahmestellen, an denen zum Schutz der menschlichen Gesundheit Messungen vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass zuverlässige Daten zu sämtlichen folgenden Aspekten gewonnen werden:
b) Der Standort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle vermieden wird, was bedeutet, dass der Standort der Probenahmestelle — soweit möglich — so zu wählen ist, dass die Luftproben an Probenahmestellen zur Messung des Beitrags des Straßenverkehrs für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 m Länge, an Probenahmestellen zur Messung des Beitrags von Haushaltsheizungen für die Luftqualität eines Bereichs von nicht weniger als 25 m × 25 m und an Probenahmestellen zur Messung des Beitrags von Industriegebieten oder anderen Quellen wie Häfen oder Flughäfen für die Luftqualität eines Bereichs von nicht weniger als 250 m × 250 m repräsentativ sind.
c) Soll die Luftqualität an Luftverschmutzungsschwerpunkten beurteilt werden, so werden die Probenahmestellen in Bereichen innerhalb von Gebieten mit den höchsten Konzentrationen eingerichtet, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist, und zwar über einen Zeitraum, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der Grenzwerte oder Zielwerte signifikant ist; derartige Probenahmestellen müssen, sofern dies sinnvoll und soweit dies möglich ist, in Bereichen gelegen sein, in denen empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt sind, und zwar über einen Zeitraum, der im Verhältnis zum Mittelungszeitraum der Grenzwerte oder Zielwerte signifikant ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wohngebiete, Schulen, Krankenhäuser, Einrichtungen für betreutes Wohnen oder Gebiete mit Bürogebäuden.
d) Probenahmestellen an Standorten für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher entsprechender Quellen erfasst. Für die gemessene Verschmutzung darf nicht eine einzige Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für ein größeres städtisches Gebiet typisch; diese Probenahmestellen müssen grundsätzlich für ein Gebiet von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
e) Probenahmestellen an Standorten für den ländlichen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag von entsprechenden Quellen erfasst, bei denen es sich nicht um nahe (d. h. weniger als 5 km entfernt) liegende städtische Gebiete, Hauptverkehrsstraßen oder Industriegebiete handelt.
f) Soll der Beitrag des Straßenverkehrs beurteilt werden, so müssen die Probenahmestellen so gelegen sein, dass sie Daten über die Straßen liefern, auf denen die höchsten Konzentrationen auftreten, wobei das Verkehrsaufkommen (die größte Verkehrsdichte in dem Gebiet), die örtlichen Ausbreitungsbedingungen und die räumliche Flächennutzung (z. B. in Straßenschluchten) berücksichtigt werden.
g) Soll der Beitrag von Haushaltsheizungen beurteilt werden, so sind die Probenahmestellen in Bezug auf die jeweilige Hauptwindrichtung im Lee der wichtigsten Quellen aufzustellen.
h) Soll der Beitrag von industriellen Quellen, Häfen oder Flughäfen beurteilt werden, so ist mindestens eine Probenahmestelle in Bezug auf die jeweilige Hauptwindrichtung im Lee der wichtigsten Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen; ist die Hintergrundkonzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle entsprechend der jeweiligen Hauptwindrichtung im Luv der wichtigsten Quelle aufgestellt; die Probenahmestellen können so aufgestellt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
i) Probenahmestellen sind, sofern möglich, auch für ähnliche Orte repräsentativ, die nicht in der unmittelbaren Nähe der Probenahmestelle gelegen sind; in Gebieten, in denen die Werte von Luftschadstoffen die Beurteilungsschwelle überschreiten, wird der Bereich, für den die einzelnen Probenahmestellen repräsentativ sein sollen, klar festgelegt; die verschiedenen repräsentativen Bereiche, die für diese Probenahmestellen festgelegt werden, decken, sofern möglich, das gesamte Gebiet ab; die Konzentrationen in Bereichen eines Gebiets, die nicht von den Probenahmestellen dieses Gebiets erfasst werden, werden anhand geeigneter Methoden bewertet.
j) Sofern dies aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, sind Probenahmestellen auf Inseln einzurichten.
k) Die Probenahmestellen für Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe werden nach Möglichkeit mit Probenahmestellen für PM10 zusammengelegt.
50000
1000
2
Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt werden muss.
Für ortsfeste und orientierende Messungen gelten folgende Kriterien:
| Art der Probenahmestelle | Ziele der Messungen | Repräsentativität | Kriterien für die großräumige Standortbestimmung |
| Ozon-Messungen an Standorten für den städtischen Hintergrund | Schutz der menschlichen Gesundheit:Beurteilung der Ozonexposition der städtischen Bevölkerung (bei relativ hoher Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration und repräsentativ für die Exposition der Bevölkerung allgemein) | 1 bis 10 km2 | Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.;Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; sofern dies sinnvoll und soweit dies möglich ist, Standorte, die von empfinlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie Schulen, Spielplätze, Krankenhäuser und Altenheime;Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), breite Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen. |
| Ozon-Messstationen in vorstädtischen Gebieten | Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt sein dürften | 10 bis 100 km2 | In gewissem Abstand von den Gebieten mit den höchsten Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf die Hauptwindrichtung bzw. Hauptwindrichtungen, die bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrscht bzw. vorherrschen;Orte in der Randzone eines städtischen Gebiets, an denen die Bevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürliche Ökosysteme hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind;gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten im Luv des Bereichs mit den höchsten Emissionen, um die regionalen Hintergrundwerte für Ozon zu ermitteln. |
| Ozon-Messstationen in ländlichen Gebieten | Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, der Nutzpflanzen und der natürlichen Ökosysteme gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung | Subregionale Ebene(100 bis 1000 km2) | Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzenkulturen befinden;repräsentative Gebiete für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industriegebieten und Straßen;in offenem Gelände. |
Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (ABl. L 334 vom 30.11.2006, S. 1).
Bei der Bestimmung des Bereichs der räumlichen Repräsentativität werden folgende Eigenschaften berücksichtigt:
a) Der geografische Bereich kann Bereiche umfassen, die nicht aneinandergrenzen, muss jedoch innerhalb der Grenzen des betreffenden Gebiets liegen.
b) Bei einer Beurteilung anhand von Modellierungsanwendungen wird ein zwecktaugliches Modellierungssystem angewendet und am Standort der Probenahmestelle werden durch Modellierung ermittelte Konzentrationen verwendet, um zu vermeiden, dass systematische Abweichungen zwischen Modellierung und Messung die Beurteilung verzerren.
c) Es können andere Parameter als absolute Konzentrationen berücksichtigt werden (z. B. Perzentile).
d) Je nach den Eigenschaften der Probenahmestelle können für die verschiedenen Schadstoffe unterschiedliche Toleranzwerte und mögliche Abscheidewerte gelten.
e) Der Jahresmittelwert der gemessenen Schadstoffkonzentration wird als Luftqualitätsparameter im jeweiligen Jahr herangezogen.
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden (im Allgemeinen sollte die Luft in einem Bogen von mindestens 270o bzw. bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie in einem Bogen von mindestens 180o frei strömen), und im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen (d. h., Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen mindestens 1,5 m entfernt sein und Probenahmestellen, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, müssen mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).
b) Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 0,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden; ein höher situierter Einlass kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn es sich um eine Probenahmestelle für Hintergrundwerte handelt; die Entscheidung für einen solchen höher situierten Einlass ist umfassend zu dokumentieren.
c) Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind und denen die Bevölkerung nicht ausgesetzt sein dürfte, zu vermeiden.
d) Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
e) Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen für die Messung des Beitrags des Straßenverkehrs mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein; für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet der Begriff „Fahrbahnrand“ den Streifen, der den motorisierten Verkehr von anderen Bereichen abtrennt; „verkehrsreiche Kreuzung“ bezeichnet eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.
f) Für Ablagerungsmessungen an Messstationen für Hintergrundwerte gelten die EMEP-Leitlinien und -Kriterien.
g) Bei der Messung der Ozonkonzentration stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich die Probenahmestelle in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Industrieöfen oder Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 m Entfernung von der nächstgelegenen Straße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.
1. Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete umfassend die Verfahren zur Standortbestimmung und erfassen Informationen zur Unterstützung der Netzplanung und der Wahl aller Messstellenstandorte. Die Netzplanung stützt sich mindestens auf Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen.
2. Die Dokumentation umfasst die Standorte der Probenahmestellen in Form von Raumkoordinaten, detaillierten Karten und Fotografien der Umgebung der Messstellenstandorte in den Haupthimmelsrichtungen sowie Informationen zur räumlichen Repräsentativität aller Probenahmestellen.
3. Die Dokumentation umfasst Nachweise für die Gründe der Netzplanung und für die Einhaltung der Abschnitte B und C, und zwar insbesondere:
a) eine Begründung für die Auswahl von Standorten, die in Bezug auf jeden Schadstoff für die höchsten Verschmutzungsgrade in dem Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind;
b) die Gründe für die Auswahl von Standorten, die für die allgemeine Exposition der Bevölkerung repräsentativ sind; und
c) jegliche Abweichungen von den Kriterien für die kleinräumige Standortbestimmung, die jeweiligen Gründe sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Messwerte.
4. Werden in einem Gebiet orientierende Messungen, Modellierungsanwendungen, objektive Schätzungen oder eine Kombination dieser Methoden angewendet, so umfasst die Dokumentation auch die Einzelheiten dieser Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 3.
5. Werden orientierende Messungen, Modellierungsanwendungen oder objektive Schätzungen angewendet, so nutzen die zuständigen Behörden dafür die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Rasterdaten, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gemeldeten Emissionsdaten und, sofern verfügbar, lokale Emissionsinventare.
6. Bei Ozonmessungen nehmen die Mitgliedstaaten eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse vor, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen.
7. Gegebenenfalls sind die Liste der Ozonvorläuferstoffe, das mit ihrer Messung verfolgte Ziel sowie die bei Probenahme und Messung angewandten Methoden zu dokumentieren.
8. Gegebenenfalls enthält die Dokumentation auch Informationen zu den angewandten Messmethoden für die chemische Zusammensetzung von PM2,5.
9. Die von den zuständigen Behörden im Einklang mit den Anforderungen dieses Anhangs festgelegten Auswahlkriterien, die Netzplanung und die Messstellenstandorte werden mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Überprüfung stützt sich mindestens auf Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen. Wird bei einer derartigen Überprüfung festgestellt, dass die Netzplanung und die Messstellenstandorte nicht mehr aktuell sind, so aktualisiert die zuständige Behörde sie so bald wie möglich.
10. Nach jeder Überprüfung und anderen relevanten Änderungen am Überwachungsnetz wird die Dokumentation aktualisiert und über geeignete Kommunikationskanäle veröffentlicht.
| Luftschadstoff | Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen | Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen | Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierungsanwendungen und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits | ||
| Absoluter Wert | Relativer Wert | Absoluter Wert | Relativer Wert | Maximales Verhältnis | |
| PM2,5 | 3,0 μg/m3 | 30 % | 4,0 μg/m3 | 40 % | 1,7 |
| PM10 | 4,0 μg/m3 | 20 % | 6,0 μg/m3 | 30 % | 1,3 |
| SO2 / NO2 / NOx | 6,0 μg/m3 | 30 % | 8,0 μg/m3 | 40 % | 1,4 |
| Benzol | 0,85 μg/m3 | 25 % | 1,2 μg/m3 | 35 % | 1,7 |
| Blei | 0,125 μg/m3 | 25 % | 0,175 μg/m3 | 35 % | 1,7 |
| Arsen | 2,4 ng/m3 | 40 % | 3,0 ng/m3 | 50 % | 1,1 |
| Cadmium | 2,0 ng/m3 | 40 % | 2,5 ng/m3 | 50 % | 1,1 |
| Nickel | 8,0 ng/m3 | 40 % | 10,0 ng/m3 | 50 % | 1,1 |
| Benzo[a]pyren | 0,5 ng/m3 | 50 % | 0,6 ng/m3 | 60 % | 1,1 |
| Luftschadstoff | Maximale Unsicherheit bei ortsfesten Messungen | Maximale Unsicherheit bei orientierenden Messungen | Maximales Verhältnis zwischen der Unsicherheit von Modellierungsanwendungen und objektiver Schätzung einerseits und der Unsicherheit ortsfester Messungen andererseits | ||
| Absoluter Wert | Relativer Wert | Absoluter Wert | Relativer Wert | Maximales Verhältnis | |
| PM2,5 (24-Stunden-Werte) | 6,3 μg/m3 | 25 % | 8,8 μg/m3 | 35 % | 2,5 |
| PM10 (24-Stunden-Werte) | 11,3 μg/m3 | 25 % | 22,5 μg/m3 | 50 % | 2,2 |
| NO2 (24-Stunden-Werte) | 7,5 μg/m3 | 15 % | 12,5 μg/m3 | 25 % | 3,2 |
| NO2 (Stundenwerte) | 30 μg/m3 | 15 % | 50 μg/m3 | 25 % | 3,2 |
| SO2 (24-Stunden-Werte) | 7,5 μg/m3 | 15 % | 12,5 μg/m3 | 25 % | 3,2 |
| SO2 (Stundenwerte) | 52,5 μg/m3 | 15 % | 87,5 μg/m3 | 25 % | 3,2 |
| CO (24-Stunden-Werte) | 0,6 mg/m3 | 15 % | 1,0 mg/m3 | 25 % | 3,2 |
| CO (8-Stunden-Werte) | 1,0 mg/m3 | 10 % | 2,0 mg/m3 | 20 % | 4,9 |
Bei der Bewertung der Einhaltung der Datenqualitätsziele nach den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts wird die Messunsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Beurteilungsmethoden im Einklang mit der jeweiligen für den entsprechenden Schadstoff geltenden EN-Norm berechnet. Bei Methoden, für die keine Norm vorliegt, wird die Unsicherheit der Beurteilungsmethode im Einklang mit den Grundsätzen des Leitfadens zur Angabe der Unsicherheit bei Messungen („Evaluation of measurement data — Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement“, JCGM 100:2008) des Gemeinsamen Ausschusses für Leitfäden in der Metrologie (Joint Committee for Guides in Metrology, JCGM) und den Verfahren gemäß Teil 5 der Norm ISO 5725:1998 beurteilt. Wenn keine entsprechende EN-Norm vorliegt, wird die Unsicherheit bei orientierenden Messungen im Einklang mit dem Leitfaden für den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Anhang VI Abschnitt B berechnet.
Die in den Tabellen 1 und 2 dieses Abschnitts angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für alle Grenzwerte und Zielwerte, die berechnet werden, indem das arithmetische Mittel von Einzelmessungen wie dem stündlichen, täglichen oder jährlichen Mittelwert bestimmt wird, ohne zusätzliche Unsicherheitsfaktoren bei der Berechnung der Anzahl der Überschreitungen zu berücksichtigen. Die Unsicherheit gilt für den Bereich der jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte. Für AOT40 und Werte, die sich auf mehr als ein Jahr, mehr als eine Probenahmestelle (z. B. AEI) oder mehr als eine Komponente beziehen, findet die Berechnung der Unsicherheit keine Anwendung. Sie wird auch nicht für Alarmschwellen, Informationsschwellen und kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme angewandt.
2,5
2
x
Die maximale Unsicherheit der Modellierungsanwendungen ist auf den Wert der Unsicherheit ortsfester Messungen multipliziert mit dem jeweiligen maximalen Verhältnis festgelegt. Die Erreichung des Qualitätsziels für die Modellierung (d. h. ein Qualitätsindikator kleiner oder gleich 1) wird im jeweiligen Beurteilungsbereich und -zeitraum an mindestens 90 % der vorhandenen Probenahmestelle überprüft. An der jeweiligen Probenahmestelle wird der Qualitätsindikator für die Modellierung als der Quotient aus der mittleren quadratischen Abweichung der Messungen von den Modellierungsergebnissen und der/den quadratischen Summe(n) der Unsicherheiten bei Modellierungsanwendungen und Messungen über den gesamten Beurteilungszeitraum berechnet. Es sei darauf hingewiesen, dass bei Jahresmittelwerten anstatt der Summe ein Einzelwert verwendet wird. Sämtliche ortsfeste Messungen im Beurteilungsbereich der Modellierungsanwendung, die die Datenqualitätsziele erfüllen (d. h. deren Messunsicherheit und Messdatenabdeckung den Werten aus diesem Abschnitt bzw. bschnitt B dieses Anhangs entsprechen), werden bei der Beurteilung der Unsicherheit der Modellierungsanwendung einbezogen. Das maximale Verhältnis ist dabei so auszulegen, dass es für den gesamten Konzentrationsbereich gilt.
3
10
2,5
3
2
2
0,5
3
Bei der Modellierung des Jahresmittelwerts der Benzol-, Arsen-, Cadmium-, Blei-, Nickel- und Benzo[a]pyren-Konzentrationen darf die maximale Unsicherheit der für die Überprüfung der Erreichung des Qualitätsziels verwendeten Messdaten den in diesem Abschnitt genannten relativen Wert nicht überschreiten.
10
2,5
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, so sind Hinweise auf Beschreibungen der Modellierungsanwendung und Informationen über die Berechnung des Qualitätsziels für die Modellierung zusammenzustellen.
Die Unsicherheit der objektiven Schätzung darf die Unsicherheit orientierender Messungen nicht um mehr als das geltende maximale Verhältnis überschreiten und nicht höher als 85 % sein. Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert oder Zielwert ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.
Die „Datenabdeckung“ bezieht sich auf den Anteil des Kalenderjahres, für den gültige Messdaten vorliegen, und wird als Prozentsatz ausgedrückt.
| Luftschadstoff | Mindestdatenabdeckung | |||
| Ortsfeste Messungen | Orientierende Messungen | |||
| Jahresmittelwerte | 1-Stunden-, 8-Stunden- oder 24-Stunden-Mittelwerte | Jahresmittelwerte | 1-Stunden-, 8-Stunden- oder 24-Stunden-Mittelwerte | |
| SO2, NO2, NOx, CO | 85 % | 85 % | 13 % | 50 % |
| O3 und damit zusammenhängendes NO und NO2 | 85 % | 85 % | 13 % | 50 % |
| PM10, PM2,5 | 85 % | 85 % | 13 % | 50 % |
| Benzol | 85 % | — | 13 % | — |
| Benzo[a]pyren, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, gesamtes gasförmiges Quecksilber, partikel- und gasförmiges zweiwertiges Quecksilber | 30 % | — | 13 % | — |
| As, Cd, Ni, Pb | 45 % | — | 13 % | — |
| BC, Ammoniak, ultrafeine Partikel, Größenverteilung der ultrafeinen Partikel | 80 % | — | 13 % | — |
| Salpetersäure, Levoglucosan, organischer Kohlenstoff (OC), elementarer Kohlenstoff (EC), chemische Zusammensetzung von PM2,5, oxidatives Potenzial von Partikeln | 45 % | — | 13 % | — |
| Gesamtablagerung | — | — | 30 % | — |
2
2
3
10
2,5
3
Zur Beurteilung der Jahresmittelwerte mithilfe orientierender Messungen und bei Schadstoffen mit einer Mindestdatenabdeckung unter 80 % mithilfe ortsfester Messungen können die Mitgliedstaaten Stichprobenmessungen anstelle kontinuierlicher Messungen durchführen, wenn sie nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, den erforderlichen Datenqualitätszielen und der Mindestdatenabdeckung für orientierende Messungen gerecht wird. Diese Stichprobenmessungen sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Die Unsicherheit bei Stichprobenmessungen kann anhand des Verfahrens ermittelt werden, das in der ISO-Norm „Luftbeschaffenheit — Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ (ISO 11222 (2002)) niedergelegt ist.
Die üblichen Wartungsarbeiten der Messgeräte dürfen nicht während Perioden besonders starker Luftverschmutzung vorgenommen werden.
Bei der Messung der Konzentration von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist eine mindestens vierundzwanzigstündige Probenahme erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelproben können als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie zusammen als Summe gemeldet werden. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.
10
10
2
Bei der Aggregation der Daten zur Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
| Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten |
| 1 Stunden-Mittelwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten) |
| 8 Stunden-Mittelwerte | 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) |
| 24 Stunden-Mittelwerte | 75 % der 1-Stunden-Mittelwerte (d. h. mindestens 18 1-Stunden-Werte im Laufe eines Tages) |
| Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag | 75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. mindestens 18 8-Stunden-Werte im Laufe eines Tages) |
Unabhängig davon, ob die Datenqualitätsziele für die Datenabdeckung erreicht werden, wird die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte und Zielwerte beurteilt, sofern die verfügbaren Daten eine verlässliche Beurteilung zulassen. Messungen im Zusammenhang mit Kurzzeitgrenzwerten und Zielwerten, die nur einen Teil des Kalenderjahres abdecken und nicht ausreichend gültige Daten gemäß den Anforderungen nach Abschnitt B liefern, können dennoch eine Nichteinhaltung darstellen. Ist dies der Fall und sind keine eindeutigen Gründe vorhanden, an der Qualität der gültigen Messdaten zu zweifeln, so gilt dies als eine Überschreitung des Grenzwerts bzw. Zielwerts und ist als solche zu melden.
Für Gebiete, in denen in Bezug auf die Luftqualität Modellierungsanwendungen oder objektive Schätzungen angewendet werden, werden folgende Informationen zusammengestellt:
a) Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung,
b) eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der jeweiligen Methode,
c) Quellen der Daten und Informationen,
d) Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, und insbesondere der Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls der Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets, in dem die Schadstoffkonzentrationen einen Grenzwert, einen Zielwert oder ein langfristiges Ziel überschreiten, sowie aller Bereiche, in denen die Konzentrationen die Beurteilungsschwelle überschreiten,
e) Bevölkerung, die potenziell einer Konzentration oberhalb eines zum Schutz der menschlichen Gesundheit geltenden Grenzwertes ausgesetzt ist.
1. Um die Richtigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A dieses Anhangs sicherzustellen, müssen die gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden und Stellen Folgendes sicherstellen:
a) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 8 vorgenommen werden, können im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden.
b) Die Einrichtungen, die Netze und einzelne Probenahmestellen betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das zur Sicherstellung der kontinuierlichen Präzision und Einsatzfähigkeit der Messgeräte eine regelmäßige Wartung und technische Überprüfungen vorsieht; das Qualitätssystem wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von dem zuständigen nationalen Referenzlabor überprüft.
c) Für die Datenerfassung und -übermittlung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt, und die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den diesbezüglichen unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.
d) Die nationalen Referenzlaboratorien werden von der gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörde oder Stelle beauftragt und nach der relevanten harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung verwiesen wird, für die Referenzmethoden gemäß Anhang VI dieser Richtlinie akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen; diese Laboratorien sind auch zuständig für die Koordinierung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — im Folgenden „JRC“) der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, ebenso wie für die Koordinierung — auf nationaler Ebene — der ordnungsgemäßen Anwendung von Referenzmethoden und für den Nachweis der Gleichwertigkeit von Nichtreferenzmethoden; nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, werden ebenfalls nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen akkreditiert.
e) Die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der JRC durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen über der Beurteilungsschwelle liegen. Die Teilnahme für andere Schadstoffe wird empfohlen. Sind die Ergebnisse bei dieser Teilnahme unbefriedigend, so schafft das nationale Referenzlabor bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe und legt der JRC einen Bericht zu den entsprechenden Maßnahmen vor.
2. Alle nach Artikel 23 übermittelten Daten sind mit Ausnahme der als vorläufig gekennzeichneten Daten als gültig anzusehen.
Zur Förderung und Unterstützung der harmonisierten Anwendung wissenschaftlich fundierter Ansätze zur Modellierung der Luftqualität durch die zuständigen Behörden mit Schwerpunkt auf der Modellanwendung stellen die gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden und Stellen Folgendes sicher:
a) Die benannten Referenzeinrichtungen nehmen an dem von der JRC eingerichteten Europäischen Netz für Luftqualitätsmodellierung teil.
b) Unbeschadet der erforderlichen Anpassung von Modellen aufgrund außergewöhnlicher Umstände werden die von dem Netz per wissenschaftlichem Konsens ermittelten bewährten Verfahren zur Modellierung der Luftqualität bei den entsprechenden Anwendungen der Luftqualitätsmodellierung umgesetzt, um den Erfordernissen der Rechtsvorschriften der Union zu entsprechen.
c) Die Qualität der entsprechenden Anwendungen der Luftqualitätsmodellierung wird regelmäßig überprüft und mithilfe von Vergleichsprüfungen, die von der JRC organisiert werden, verbessert.
d) Das Europäische Netz für Luftqualitätsmodellierung ist für die regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre vorgenommene Überprüfung der in den Tabellen 1 und 2 in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten maximalen Verhältnisse der Unsicherheit von Modellierungen zuständig und legt der Kommission anschließend Vorschläge für gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.
A.
10
2,5
1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration in der Luft
2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden in der Luft
3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 in der Luft
4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5in der Luft
5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in der Luft
6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol in der Luft
7. Referenzmethode zur Messung der Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft
8. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
9. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft
10. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Cadmium, Blei, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
11. Referenzmethode zur Messung der Ozonkonzentration in der Luft
12. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von elementarem und organischem Kohlenstoff in der Luft
13. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von NO3-, SO42-, Cl-, NH4+, Na+, K+, Mg2+ und Ca2+in PM2,5 in der Luft
14. Methoden für die Probenahme und Messung der Konzentration von flüchtigen organischen Verbindungen, bei denen es sich um Ozonvorläuferstoffe handelt, Methan, ultrafeinen Partikeln, Ruß (black carbon), der Größenverteilung ultrafeiner Partikel, Ammoniak, partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber, Salpetersäure und Levoglucosan sowie des oxidativen Potenzials von Partikeln
1. Die Mitgliedstaaten können auch andere Methoden anwenden, wenn sie nachweisen können, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A des vorliegenden Anhangs genannten Referenzmethoden erzielt werden, oder — bei Partikeln — eine andere Methode, wenn sie nachweisen können, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist, etwa eine automatische Messmethode, die den Anforderungen der Norm EN 16450:2017 „Außenluft — Automatische Messeinrichtungen zur Bestimmung der Staubkonzentration (PM10; PM2,5)“ entspricht. In diesem Fall werden die mit dieser anderen Methode erzielten Ergebnisse korrigiert, damit sie in Bezug auf die Ergebnisse, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären, gleichwertig sind.
2. Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1 verlangen.
3. Bei der Beurteilung, ob der in Nummer 2 genannte Bericht akzeptabel ist, stützt sich die Kommission auf ihren Leitfaden für den Nachweis der Gleichwertigkeit. Haben die Mitgliedstaaten vorläufige Faktoren zur ungefähren Berechnung der Gleichwertigkeit verwendet, so ist die ungefähre Berechnung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage dieses Leitfadens zu bestätigen oder anzupassen.
4. Die Mitgliedstaaten nehmen die Korrekturen gegebenenfalls auch rückwirkend an Messdaten aus der Vergangenheit vor, damit die Daten besser vergleichbar sind.
101,3
Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden gemäß Abschnitt A dieses Anhangs erfüllen, akzeptieren die gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden und Stellen Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten, sofern die Prüflaboratorien nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden.
Die ausführlichen Prüfberichte und alle Prüfergebnisse werden anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung gestellt. In den Prüfberichten ist nachzuweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, auch wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.
Solange keine EN-Norm für die Qualitätsziele der Modellierung vorliegt, können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Modellierungsanwendungen sie im Einklang mit Anhang V Abschnitt F verwenden.
Die Messungen an allen Großmessstationen an Standorten für den städtischen Hintergrund und Großmessstationen an Standorten für den ländlichen Hintergrund umfassen die in den Tabellen 1 bzw. 2 aufgeführten Schadstoffe.
| Schadstoff | Art der Messung |
| PM10, PM2,5, UFP, BC | Ortsfeste Messungen |
| NO2, O3 | Ortsfeste Messungen |
| SO2, CO | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Größenverteilung der UFP | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Benzo[a]pyren, soweit erforderlich andere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Gesamtablagerung von Benzo[a]pyren und soweit erforderlich anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Arsen, Cadmium, Blei und Nickel | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Gesamtablagerung von Arsen, Cadmium, Blei, Nickel und Quecksilber | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Benzol | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Chemische Zusammensetzung von PM2,5 gemäß Abschnitt 2 | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Schadstoff | Art der Messung |
| PM10, PM2,5, UFP, BC | Ortsfeste Messungen |
| NO2, O3 und Ammoniak | Ortsfeste Messungen |
| SO2, CO | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Gesamtablagerung von Benzo[a]pyren und soweit erforderlich anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Gesamtablagerung von Arsen, Cadmium, Blei, Nickel und Quecksilber | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Benzo[a]pyren, soweit erforderlich andere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Arsen, Cadmium, Blei und Nickel | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Chemische Zusammensetzung von PM2,5 gemäß Abschnitt 2 | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Gesamtes gasförmiges Quecksilber | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Schadstoff | Art der Messung |
| Größenverteilung der UFP | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Oxidatives Potenzial von Partikeln | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Ammoniak | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Levoglucosan, gemessen als Teil der chemischen Zusammensetzung von PM2,5 | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Gesamtes gasförmiges Quecksilber | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Partikel- und gasförmiges zweiwertiges Quecksilber | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
| Salpetersäure | Ortsfeste oder orientierende Messungen |
Mit diesen Messungen soll vor allem sichergestellt werden, dass angemessene Informationen über Werte an Standorten für den städtischen Hintergrund und Standorten für den ländlichen Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um die höheren Werte in stärker schadstoffbelasteten Gebieten (Standorte für den städtischen Hintergrund, Luftverschmutzungsschwerpunkte, Industriegebiete, Verkehrszonen) sowie den möglichen Anteil des Langstreckentransports an Schadstoffen beurteilen zu können, um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und um ein besseres Verständnis der einzelnen Schadstoffe wie z. B. Partikel zu schaffen. Außerdem sind die Informationen aufgrund des verstärkten Einsatzes von Modellierungsanwendungen — auch für städtische Gebiete — von großer Bedeutung.
2,5
| SO42– | Na+ | NH4+ | Ca2+ | elementarer Kohlenstoff (EC) |
| NO3– | K+ | Cl– | Mg2+ | organischer Kohlenstoff (OC) |
Die Messungen müssen an Standorten für den städtischen Hintergrund und Standorten für den ländlichen Hintergrund gemäß Anhang IV durchgeführt werden.
Die Hauptzielsetzung der Messungen von Ozonvorläuferstoffen besteht in der Ermittlung von Trends bei den Ozonvorläuferstoffen, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Einheitlichkeit von Emissionsinventaren, einem besseren Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe, der Anwendung photochemischer Modelle und der Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen.
2
4
Nachfolgend ist eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen aufgeführt:
| Chemische Familie | Stoff | |||
| Trivialname | IUPAC-Bezeichnung | Formel | CAS-Nummer | |
| Alkohole | Holzgeist | Methanol | CH4O | 67-56-1 |
| Alkohol | Ethanol | C2H6O | 64-17-5 | |
| Aldehyde | Formaldehyd | Methanal | CH2O | 50-00-0 |
| Acetaldehyd | Ethanal | C2H4O | 75-07-0 | |
| Methacrolein | 2-Methylpropenal | C4H6O | 78-85-3 | |
| Alkine | Acetylen | Ethin | C2H2 | 74-86-2 |
| Alkane | Äthan | Ethan | C2H6 | 74-84-0 |
| Propan | Propan | C3H8 | 74-98-6 | |
| n-Butan | Butan | C4H10 | 106-97-8 | |
| Isobutan | 2-Methylpropan | C4H10 | 75-28-5 | |
| n-Pentan | Pentan | C5H12 | 109-66-0 | |
| Isopentan | 2-Methylbutan | C5H12 | 78-78-4 | |
| n-Hexan | Hexan | C6H14 | 110-54-3 | |
Die Messungen müssen an gemäß den Anforderungen nach dieser Richtlinie errichteten Probenahmestellen durchgeführt werden, die für die in Teil A dieses Abschnitts erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.
Mit diesen Messungen soll sichergestellt werden, dass an Standorten, an denen hohe Konzentrationen von UFP auftreten und die hauptsächlich von Emissionsquellen aus dem Luft-, Schiffs- oder Straßenverkehr (z. B. Flughäfen, Häfen oder Straßen), Industriegebieten oder Haushaltsheizungen beeinflusst sind, ausreichende Informationen zur Verfügung stehen. Anhand dieser Informationen können die höheren Werte der UFP-Konzentrationen aus diesen Quellen angemessen beurteilt werden.
UFP.
Die Probenahmestellen werden im Einklang mit den Anhängen IV und V an Standorten aufgestellt, an denen wahrscheinlich hohe UFP-Konzentrationen auftreten, und zwar in Bezug auf die jeweilige Hauptwindrichtung im Lee der wichtigsten Quellen.
a) Region;
b) Ortschaft/Ortschaften (Karten);
c) Probenahmestelle(n) (Karte, geografische Koordinaten).
a) Art des Gebiets (städtisches Gebiet, Industriegebiet oder ländliches Gebiet) oder Eigenschaften der Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition oder der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Gebietseinheit (einschließlich städtischer Gebiete, Industriegebiete oder ländlicher Gebiete);
b) Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets (in km2) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung;
c) Konzentrationen oder Indikator für die durchschnittliche Exposition des jeweiligen Schadstoffs, die ab mindestens fünf Jahren vor der Überschreitung gemessen wurden bis zu den aktuellsten Daten, einschließlich eines Vergleichs mit den Grenzwerten oder der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und dem Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration.
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne zuständigen Behörden.
4.
Ursprung der Verschmutzung unter Berücksichtigung der Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 sowie der Informationen aus dem nationalen Luftreinhalteprogramm
a) Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind;
b) Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (in Tonnen/Jahr);
c) Beurteilung der Emissionsmenge (z. B. auf kommunaler, regionaler, nationaler Ebene und grenzüberschreitende Einträge);
d) Quellenzuordnung nach einschlägigen Sektoren, die zur Überschreitung beitragen, wie im nationalen Luftreinhalteprogramm aufgeführt.
5.
Beschreibung des Basisszenarios, das als Grundlage für den Luftqualitätsplan oder den Luftqualitätsfahrplan dient, um die Auswirkungen eines Nichttätigwerdens aufzuzeigen, einschließlich der prognostizierten Entwicklung der Emissionen sowie Konzentrationen.
6.
Ermittlung und Einzelheiten der Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die für die Auswahl in Betracht kommen:
a) Auflistung und Beschreibung aller im Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan berücksichtigten Maßnahmen, einschließlich Angabe der für die Durchführung zuständigen Behörde;
b) Quantifizierung oder Schätzung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) und, sofern verfügbar, Verringerung der Konzentration durch jede unter Buchstabe a genannte Maßnahme.
7.
Ausgewählte Maßnahmen und ihre erwarteten Auswirkungen zur Einhaltung der Grenzwerte innerhalb der in Artikel 19 festgelegten Fristen:
a) Auflistung ausgewählter Maßnahmen, einschließlich einer Liste mit Informationen (etwa Modellierung und Ergebnisse der Beurteilung der Maßnahmen) zur Erfüllung der entsprechenden Luftqualitätsnorm gemäß Anhang I; erforderlichenfalls, wenn die Liste der Maßnahmen gemäß Nummer 6 Buchstabe a dieses Abschnitts Maßnahmen mit einem möglichen hohen Potenzial zur Verbesserung der Luftqualität enthält, diese aber nicht zur Annahme ausgewählt wurden, eine Erläuterung der Gründe, warum die Maßnahmen nicht zur Annahme ausgewählt werden;
b) Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und zuständige Akteure;
c) Quantifizierung der Emissionsminderung (in Tonnen/Jahr) durch die Kombination der Maßnahmen gemäß Buchstabe a dieses Abschnitts;
d) erwartete quantifizierte Konzentrationsminderung (in μg/m3) durch die unter Buchstabe a dieses Abschnitts genannte Kombination von Maßnahmen an jeder Probenahmestelle, an der die Grenzwerte, die Zielwerte oder der Indikator für die durchschnittliche Exposition im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschritten werden;
e) indikativer Zielpfad für die Einhaltung und geschätztes Jahr, ab dem die Grenzwerte der einzelnen im Luftqualitätsfahrplan oder Luftqualitätsplan erfassten Luftschadstoffe voraussichtlich eingehalten werden, unter Berücksichtigung der Kombination der unter Buchstabe a dieses Abschnitts genannten Maßnahmen
f) bei Luftqualitätsfahrplänen und Luftqualitätsplänen eine Begründung, aus der hervorgeht, inwiefern diese Pläne oder Fahrpläne Maßnahmen vorsehen, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, einschließlich des Zeitplans für die Umsetzung.
8.
Anhang 1 der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne: Weitere Hintergrundinformationen
a) Klimadaten;
b) topografische Daten;
c) gegebenenfalls Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele;
d) Auflistung und Beschreibung aller zusätzlichen Maßnahmen, die ihre vollen Auswirkungen auf die Luftschadstoffkonzentrationen in frühestens drei Jahren entfalten;
e) sozioökonomische Informationen über den betreffenden Bereich, um Fragen der Umweltgerechtigkeit und den Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen zu fördern;
f) eine Beschreibung der verwendeten Methode und der Annahmen oder Daten, die den Projektionen der Entwicklung der Luftqualität zugrunde gelegt wurden, einschließlich, soweit möglich, der Unsicherheitsmarge der Projektionen und Sensitivitätsszenarien zur Berücksichtigung des günstigsten, wahrscheinlichsten und ungünstigsten Szenarios;
g) Hintergrunddokumente und -informationen, die bei der Bewertung verwendet wurden.
9.
Anhang 2 der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne: Zusammenfassung der gemäß Artikel 19 Absatz 7 durchgeführten Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und eine Erläuterung dazu, inwiefern diese Ergebnisse im endgültigen Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan berücksichtigt wurden.
10.
Anhang 3 der Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne: Beurteilung der Maßnahmen (bei Aktualisierung des Luftqualitätsplans)
a) Beurteilung des Zeitplans für die Durchführung der Maßnahmen aus dem vorherigen Luftqualitätsplan;
b) Abschätzung der Auswirkungen der Maßnahmen aus dem vorherigen Luftqualitätsplan auf die Emissionsminderung und Schadstoffkonzentrationen.
1.
Informationen zum Stand der Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/2284 genannten Richtlinien
2.
Informationen über alle Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Hinblick auf die Erreichung der Luftqualitätsziele berücksichtigt wurden, z. B.:
a) Verringerung der Emissionen aus ortsfesten Quellen, indem sichergestellt wird, dass Schadstoff produzierende kleine und mittlere ortsfeste Verbrennungsanlagen (auch für Biomasse) mit emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet oder durch neue Anlagen ersetzt werden und dass die Energieeffizienz von Gebäuden verbessert wird;
b) Verringerung der Emissionen von Fahrzeugen durch Nachrüstung mit emissionsfreien Antriebssystemen und emissionsmindernden Einrichtungen; der Einsatz wirtschaftlicher Anreize zur Beschleunigung einer solchen Ausrüstung ist in Erwägung zu ziehen;
c) öffentliches Beschaffungswesen im Einklang mit dem Handbuch für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung von Kraft- und Brennstoffen, Verbrennungsanlagen mit dem Ziel einer Emissionsminderung und emissionsfreien Fahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) Verringerung der Emissionen durch den Einsatz von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen des kollektiven und öffentlichen Verkehrs oder von Fahrzeugen, die mit modernen digitalen Lösungen zur Emissionsminderung ausgestattet sind;
e) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität, Effizienz, Erschwinglichkeit und Konnektivität des kollektiven und öffentlichen Verkehrs;
f) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung und Umsetzung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;
g) Maßnahmen zur Begrenzung der verkehrsbedingten Emissionen durch Stadtplanung und Verkehrsmanagement, einschließlich:
h) Maßnahmen zur Förderung einer Verkehrsverlagerung auf aktive Mobilität und umweltfreundlichere Verkehrsmittel (z. B. zu Fuß gehen, Radfahren, öffentliche Verkehrsmittel oder Eisenbahn), einschließlich:
Kurzfristig in Betracht zu ziehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen, die abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und dem jeweiligen Schadstoff zum Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle beitragen:
a) Beschränkung des Verkehrs von Fahrzeugen, insbesondere in der Umgebung von Standorten, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden;
b) kostengünstige oder kostenlose öffentliche Verkehrsmittel;
c) Aussetzung des Baustellenbetriebs;
d) Straßenreinigung;
e) flexible Arbeitsorganisation.
1.
Die Mitgliedstaaten legen der Öffentlichkeit mindestens folgende Informationen vor:
a) stündlich aktuelle Daten aus jeder Probenahmestelle zu Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5), Kohlenmonoxid und Ozon; dabei sind Daten aus allen Probenahmestellen, bei denen aktuelle Daten verfügbar sind, sowie mindestens die Daten aus der in Anhang III festgelegten Mindestzahl an Probenahmestellen vorzulegen, wenn die Messmethode für aktuelle Daten geeignet ist, ungeachtet der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit möglichst viele Informationen aufgrund aktueller Daten zur Verfügung stellen und ihre Messverfahren diesbezüglich schrittweise anpassen; falls verfügbar, sind außerdem aktuelle Daten aus Modellierungsanwendungen vorzulegen;
b) die gemessenen Konzentrationswerte aller Schadstoffe und, sofern möglich, deren Vergleich mit den neuesten von der WHO empfohlenen Richtwerten für den jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß Anhang I;
c) Daten zu festgestellten Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten sowie Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, wobei die Daten zumindest Folgendes umfassen:
d) mindestens folgende Daten zu den Auswirkungen auf die Gesundheit:
e) Informationen über die Auswirkungen auf die Vegetation;
f) Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren, Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen;
g) Informationen zu Messreihen oder ähnlichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls deren Ergebnissen.
2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen informiert wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:
b) Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):
c) Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:
d) Informationen über Pläne für kurzfristige Maßnahmen und vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren, Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus anthropogenen Quellen;
e) Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Exposition;
f) im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um eine Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies möglich ist.
3.
Tritt eine Überschreitung von Grenzwerten, Zielwerten, Alarm- oder Informationsschwellen bzw. ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung bzw. eines derartigen Verstoßes, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die im vorliegenden Anhang genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
| Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) | |
| Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) | nur Nummer 3.8 des Anhangs |
| Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission(ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4) | nur die Artikel 1 und 2 |
| Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1) |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| 2004/107/EG | 15. Februar 2007 |
| 2008/50/EG | 11. Juni 2010 |
| (EU) 2015/1480 | 31. Dezember 2016 |
| Vorliegende Richtlinie | Richtlinie 2008/50/EG | Richtlinie 2004/107/EG |
| Artikel 1 | — | — |
| Artikel 2 | Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 3 | Artikel 32 | Artikel 8 |
| Artikel 4 | Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 5 | Artikel 3 | — |
| Artikel 6 | Artikel 4 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 7 | Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2Anhang II Abschnitt B | Artikel 4 Absätze 2, 3 und 6Anhang II Abschnitt II |
| Artikel 8 | Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 4 Absätze 1 bis 5 und 10 |
| Artikel 9 | Artikel 7, Artikel 10Anhang V Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 | Artikel 4 Absätze 7, 8 und 11 |
| Artikel 10 | — | Artikel 4 Absatz 9 |
| Artikel 11 | Artikel 8 und 11 | Artikel 4 Absätze 12 und 13 |
| Artikel 12 | Artikel 12, Artikel 17 Absätze 1 und 3 und Artikel 18 | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 13 | Artikel 13, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 3 Absätze 1 und 3 |
| Artikel 14 | Artikel 14 | — |
| Artikel 15 | Artikel 19 Absatz 1 | — |
| Artikel 16 | Artikel 20 | — |
| Artikel 17 | Artikel 21 | — |
| Artikel 18 | Artikel 22 | — |
| Artikel 19 | Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 23 | Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 |
| Artikel 20 | Artikel 24 | — |
| Artikel 21 | Artikel 25 | — |
| Artikel 22 | Artikel 26 | Artikel 7 |
| Artikel 23 | Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 27Anhang III Abschnitt D | Artikel 5 Absätze 1 und 4 |
| Artikel 24 | Artikel 28 | Artikel 4 Absatz 15 |
| Artikel 25 | — | — |
| Artikel 26 | Artikel 29 | Artikel 6 |
| Artikel 27 | — | — |
| Artikel 28 | — | — |
| Artikel 29 | Artikel 30 | Artikel 9 |
| Artikel 30 | Artikel 33 | Artikel 10 |
| Artikel 31 | Artikel 31 | — |
| Artikel 32 | Artikel 34 | Artikel 11 |
| Artikel 33 | Artikel 35 | Artikel 12 |
| Anhang I | Anhänge VII, XI, XII, XIII und XIV | Anhang I |
| Anhang II | Anhang II Abschnitt B | Anhang II Abschnitt I |
| Anhang III | Anhänge V und IX | Anhang III Abschnitt IV |
| Anhang IV | Anhänge III und VIII | Anhang III Abschnitte I, II und III |
| Anhang V | Anhang I | Anhang IV |
| Anhang VI | Anhang VI | Anhang V |
| Anhang VII | Anhänge IV und X | — |
| Anhang VIII | Anhang XV | — |
| Anhang IX | — | — |
| Anhang X | Anhang XVI | — |
| Anhang XI | — | — |
| Anhang XII | Anhang XVII | — |
d) luftverschmutzungsbedingte direkte und indirekte Gesundheits- und Umweltkosten,
e) die Art ergänzender Maßnahmen, die zur Verwirklichung neuer Ziele umgesetzt werden, und ihre sozioökonomischen Auswirkungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse dieser Maßnahmen,
f) Fortschritte bei der Umsetzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zur Verringerung von Schadstoffen und zur Verbesserung der Luftqualität,
g) einschlägige Rechtsvorschriften auf Unionsebene zur Vermeidung von Emissionen an der Quelle für Sektoren und Aktivitäten, die zur Luftverschmutzung beitragen, einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften,
h) einschlägige Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zum Zwecke der Überprüfung vorgelegt haben,
i) die Einführung strengerer Luftqualitätsnormen durch einzelne Mitgliedstaaten gemäß Artikel 193 AEUV.
(3) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Überprüfung.
(4) Wenn die Kommission dies aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung für erforderlich hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor. Außerdem legt die Kommission, sofern sie es für erforderlich hält, Vorschläge zur Einführung oder Überarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Emissionen an der Quelle vor, um zur Verwirklichung der vorgeschlagenen überarbeiteten Luftqualitätsnormen auf Unionsebene beizutragen.
(5) Stellt die Kommission während der Überprüfung fest, dass es in einem größeren Gebiet innerhalb der Union weiterer Maßnahmen zur Verwirklichung der geltenden Luftqualitätsnormen bedarf, so kann sie weitere auf Unionsebene zu ergreifende Maßnahmen vorschlagen.
9. „Arsen“, „Cadmium“, „Blei“, „Nickel“ und „Benzo[a]pyren“ bezeichnen den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;
10. „polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“ sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;
11. „gesamtes gasförmiges Quecksilber“ ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber, d. h. wasserlösliche Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren;
12. „flüchtige organische Verbindungen“ oder „VOC“ (volatile organic compounds) bezeichnet organische Verbindungen anthropogenen oder biogenen Ursprungs mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können;
13. „Ozonvorläuferstoffe“ sind Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen;
14. „Ruß (black carbon)“ oder „BC“ sind kohlenstoffhaltige Aerosole, die durch Lichtabsorption gemessen werden;
15. „ultrafeine Partikel“ oder „UFP“ sind Partikel mit einem Durchmesser von höchstens 100 nm; UFP werden als Konzentration der Partikelanzahl pro Kubikzentimeter für einen Größenbereich mit einer unteren Grenze von 10 nm und ohne obere Grenze gemessen;
16. „oxidatives Potenzial von Partikeln“ ist ein Maß für die Fähigkeit von Partikeln zur Oxidierung potenzieller Zielmoleküle;
17. „Gebiet“ ist ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, das dieser Mitgliedstaat für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt hat;
18. „Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition“ bezeichnet einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der von diesem Mitgliedstaat für die Zwecke der Bestimmung des Indikators für die durchschnittliche Exposition ausgewiesen wurde und einer NUTS-1- oder einer NUTS-2-Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer Kombination aus zwei oder mehr aneinander angrenzenden NUTS-1- oder NUTS-2-Regionen entspricht, sofern ihre gesamte kombinierte Größe kleiner ist als das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und höchstens 85000 km2 ausmacht;
19. „Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit einer Bevölkerung von mehr als 250000 Einwohnern oder, falls 250000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, mit einer Bevölkerungsdichte pro km2, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist;
20. „Beurteilung“ bezeichnet alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung eines Schadstoffwertes;
21. „Beurteilungsschwelle“ ist der Wert, anhand dessen das zur Beurteilung der Luftqualität erforderliche Verfahren bestimmt wird;
22. „ortsfeste Messungen“ sind kontinuierlich oder stichprobenartig an Probenahmestellen an für mindestens ein Kalenderjahr festgelegten Orten durchgeführte Messungen zur Ermittlung der Werte entsprechend den jeweiligen Datenqualitätszielen;
23. „orientierende Messungen“ sind Messungen, die entweder in regelmäßigen Abständen während eines Kalenderjahres oder im Wege von Stichproben durchgeführt werden, um die Werte im Einklang mit Datenqualitätszielen zu ermitteln, die weniger streng sind als die für ortsfeste Messungen vorgeschriebenen Datenqualitätsziele;
24. „Modellierungsanwendung“ bezeichnet die Anwendung eines Modellierungssystems, das als Abfolge von Modellen und Untermodellen zu verstehen ist, einschließlich aller erforderlichen Eingabedaten und einer etwaigen Nachbearbeitung;
25. „objektive Schätzung“ bezeichnet Informationen über die Konzentration oder Ablagerung eines bestimmten Schadstoffs, die im Wege einer Sachverständigenanalyse erlangt wurden und den Einsatz statistischer Instrumente umfassen können;
26. „räumliche Repräsentativität“ bezeichnet einen Beurteilungsansatz, bei dem die an einer Probenahmestelle erfassten Luftqualitätsparameter für einen ausdrücklich abgegrenzten geografischen Bereich insofern repräsentativ sind, als die Luftqualitätsparameter innerhalb dieses Bereichs nicht um mehr als einen vordefinierten Toleranzwert von den an der Probenahmestelle erfassten Parametern abweichen;
27. „Luftverschmutzungsschwerpunkte“ bezeichnet die Orte innerhalb eines Gebiets mit den höchsten Konzentrationen, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt ausgesetzt ist, und zwar über einen Zeitraum, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der Grenzwerte oder Zielwerte signifikant ist, und zwar auch dann, wenn die Verschmutzung in hohem Maße durch die Emissionen starker Verschmutzungsquellen wie etwa nahe gelegener überlasteter Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen, einer einzigen industriellen Quelle oder eines Industriegebiets mit zahlreichen Quellen, Häfen, Flughäfen, der intensiven Beheizung von Wohngebäuden oder einer Kombination hieraus beeinflusst wird;
28. „Standorte für den städtischen Hintergrund“ sind Standorte in städtischen Gebieten und Stadtrandgebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind;
29. „Standorte für den ländlichen Hintergrund“ sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung, der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme sind;
30. „Großmessstation“ bezeichnet eine Messstation an einem Standort für den städtischen Hintergrund oder einem Standort für den ländlichen Hintergrund, an der mehrere Probenahmestellen zusammengelegt sind, um langfristige Daten zu mehreren Schadstoffen zu erheben;
31. „Grenzwert“ ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und danach nicht mehr überschritten werden darf;
32. „Zielwert“ ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss;
33. „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ oder „AEI“ (Average Exposure Indicator) ist ein anhand von Messungen an Standorten für den städtischen Hintergrund in der Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Standorten für den ländlichen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung, der dazu dient zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration für diese Gebietseinheit eingehalten bzw. erreicht wurden;
34. „Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition“ ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung einer Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition, ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition, die mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss und nach Erreichen des Ziels nicht mehr überschritten werden darf;
35. „Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration“ ist ein zu erreichender Wert des Indikators für die durchschnittliche Exposition, mit dem das Ziel verfolgt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern;
36. „kritischer Wert“ ist ein Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann;
37. „Alarmschwelle“ ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und bei dem Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen;
38. „Informationsschwelle“ ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind;
39. „langfristiges Ziel“ ist ein Wert zum wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der langfristig zu erreichen ist, es sei denn, dies ist mit verhältnismäßigen Maßnahmen nicht erreichbar;
40. „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten;
41. „Luftqualitätsplan“ ist ein Plan, in dem Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegt werden, wenn diese Grenz- oder Zielwerte überschritten oder diese Verpflichtungen nicht eingehalten wurden;
42. „Luftqualitätsfahrplan“ ist ein Luftqualitätsplan, der vor Ablauf der Frist für das Erreichen der Grenzwerte und der Zielwerte angenommen wird und in dem Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung dieser Grenzwerte und Zielwerte innerhalb dieser Frist festgelegt sind;
43. „Plan für kurzfristige Maßnahmen“ bezeichnet einen Plan, in dem Notfallmaßnahmen festgelegt sind, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die unmittelbare Gefahr der Überschreitung der Alarmschwellen zu verringern oder die Dauer der Überschreitung zu beschränken;
44. „empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind Bevölkerungsgruppen, die dauerhaft oder vorübergehend empfindlicher oder sensibler auf die Auswirkungen der Luftverschmutzung reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, und zwar aufgrund spezifischer Merkmale, die die gesundheitlichen Folgen der Exposition verstärken, oder weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können;
45. „betroffene Öffentlichkeit“ bezeichnet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von den Entscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Artikel 9, 19 oder 20 betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben; im Sinne dieser Begriffsbestimmung wird davon ausgegangen, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, ein Interesse haben.
(4) Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats werden eine oder mehrere Probenahmestellen eingerichtet, die auf das Überwachungsziel gemäß Anhang VII Abschnitt 3 Teil A ausgerichtet sind und an Standorten gemäß Teil C des genannten Abschnitts Daten zu den Konzentrationen der unter Teil B des genannten Abschnitts aufgeführten Ozonvorläuferstoffe liefern sollen.
(5) Die Konzentration von Stickstoffdioxid ist an mindestens 50 % der nach Anhang III Abschnitt A Tabelle 2 erforderlichen Probenahmestellen für Ozon zu messen. Außer bei Standorten für den ländlichen Hintergrund im Sinne von Anhang IV Abschnitt B, wo andere Messmethoden angewandt werden können, sind diese Messungen kontinuierlich vorzunehmen.
(6) 2,5
(7) Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen einschlägiger Grenzwerte oder Zielwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlegt, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, einschließlich der Raumentwicklung, eine Verlegung erforderlich ist. Eine Verlegung dieser Probenahmestellen wird von Modellierungsanwendungen oder orientierenden Messungen untermauert, stellt nach Möglichkeit die Kontinuität der Messungen sicher und erfolgt innerhalb des Bereichs ihrer räumlichen Repräsentativität. Eine ausführliche Begründung jeder Verlegung solcher Probenahmestellen ist im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.
(8) Um den Emissionsbeitrag von Benzo[a]pyren in der Luft beurteilen zu können, überwacht jeder Mitgliedstaat an einer begrenzten Anzahl von Probenahmestellen andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Zu diesen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen gehören mindestens: Benzo[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Indeno[1,2,3-cd]pyren und Dibenz[a,h]anthracen. Die Probenahmestellen für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo[a]pyren zusammengelegt und so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können.
(9) Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten die Konzentration von ultrafeinen Partikeln gemäß Anhang III Abschnitt D und Anhang VII Abschnitt 4. Die Konzentration von Ruß (black carbon) kann an denselben Stationen überwacht werden.
b) der in Buchstabe a dieses Absatzes genannte Luftqualitätsfahrplan wird durch Informationen über in Anhang VIII Abschnitt B aufgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung ergänzt und zeigt auf, wie die Zeiträume der Überschreitung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werden;
c) der in Buchstabe a dieses Absatzes genannte Luftqualitätsfahrplan stützt sich auf Prognosen für die Luftqualität, die auch die für die Zwecke von Anhang VIII Abschnitt A Nummer 5 und Nummer 7 Buchstabe e durchgeführten Prognosen umfassen, aus denen hervorgeht, wie die Grenzwerte schnellstmöglich und spätestens bis zum Ablauf der verlängerten Frist für das Erreichen der Grenzwerte unter Berücksichtigung angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen erreicht werden;
d) in dem in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Luftqualitätsfahrplan wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen auf kohärente und leicht verständliche Weise über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden;
e) in dem in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Luftqualitätsfahrplan wird dargelegt, wie zusätzliche Gelder, auch im Wege der einschlägigen Programme der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Förderprogrammen der Union, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen;
f) die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 sind während des gesamten Zeitraums der Verlängerung der Frist für das Erreichen der Grenzwerte erfüllt;
g) wird eine Frist für das Erreichen der Grenzwerte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängert, geht aus dem in diesem Unterabsatz genannten aktualisierten Luftqualitätsfahrplan hervor, dass der erste Luftqualitätsfahrplan umgesetzt wurde oder dass Maßnahmen zu seiner Umsetzung ergriffen wurden, und er wird durch eine Analyse ergänzt, in der dargelegt wird, dass sich die ursprünglichen gemäß Buchstabe c dieses Absatzes abgegebenen Prognosen für das Erreichen der Grenzwerte nicht verwirklicht haben.
(3) Während des Zeitraums der Verlängerung einer Frist für das Erreichen der Grenzwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahmen in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Luftqualitätsfahrplan — gegebenenfalls in der aktualisierten Fassung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes — werden umgesetzt, was der Mitgliedstaat im Wege eines Umsetzungsberichts nachweist, der aktualisierte Prognosen für die Emissionen und nach Möglichkeit für die Konzentrationen umfasst und der Kommission alle zweieinhalb Jahre und erstmals bis zum 30. Juni 2031 übermittelt wird; falls angezeigt, kann auf die aktuellsten Programme und gemeldeten Emissionsprognosen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und den dazugehörigen informativen Inventarbericht Bezug genommen werden, und der Umsetzungsbericht kann gegebenenfalls in den aktualisierten Luftqualitätsfahrplan aufgenommen werden;
b) der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Luftqualitätsfahrplan wird gemäß Artikel 19 Absatz 5 aktualisiert;
c) die Konzentrationswerte für den betreffenden Schadstoff weisen ab dem 1. Januar 2035 einen allgemeinen Abwärtstrend im Einklang mit einem indikativen Zielpfad für das Erreichen der Grenzwerte auf, der in einem gemäß Anhang VIII Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe e erstellten aktualisierten Luftqualitätsfahrplan abgeschätzt wurde;
d) die Umsetzungsberichte und die aktualisierten Luftqualitätsfahrpläne werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme übermittelt.
(4) Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b anwendbar ist, teilt dies der Kommission bis zum 31. Januar 2029 mit und übermittelt ihr den in Absatz 1 genannten Luftqualitätsfahrplan und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund stichhaltig ist und die in dem genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass die Grenzwerte nicht bis zum Ablauf einer gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängerten Frist für das Erreichen der Grenzwerte erreicht werden können, teilt dies der Kommission bis zum 31. Januar 2034 mit und übermittelt ihr den in Absatz 1 genannten aktualisierten Luftqualitätsfahrplan und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die zweite und letzte Verlängerung geltend gemachte Grund stichhaltig und die in dem genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten begründen die für die Erstellung der Prognosen, die als Grund für eine Verlängerung herangezogen werden, verwendeten Methoden und Daten.
Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Prognosen für die Luftqualität, die voraussichtlichen Auswirkungen der von diesem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen auf die Luftqualität in diesem Mitgliedstaat sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen auf die Luftqualität.
Hat die Kommission neun Monate nach Eingang dieser Mitteilung keine Einwände erhoben, gelten die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 als erfüllt.
Werden Einwände erhoben, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, Anpassungen vorzunehmen oder einen neuen Luftqualitätsfahrplan vorzulegen, damit die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
(5) Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere technische Details zu den Anforderungen an für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels erstellte Prognosen fest, um darzulegen, wie die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte unter Berücksichtigung angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen erreicht werden. Außerdem legt sie fest, welche Informationen für die Zwecke von Absatz 3 des vorliegenden Artikels in die Umsetzungsberichte aufgenommen werden müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Pläne für kurzfristige Maßnahmen werden der Kommission innerhalb eines Jahres nach ihrer Annahme im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 23 übermittelt.
(6) Bei der Erstellung ihrer Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die im Notfall zu ergreifen sind, können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch über bewährte Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können.
(6) In der Mitteilung gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr Folgendes angeben:
a) Gebiete, in denen der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zur Überschreitung der Grenzwerte oder Zielwerte in diesen Gebieten beiträgt;
b) Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zu den Überschreitungen der Werte beiträgt, die sich aus den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition in diesen Einheiten ergeben.
Ein Mitgliedstaat kann den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission auch die Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition sowie Informationen über Konzentrationen samt entsprechender Nachweise übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die Luftverschmutzung aus grenzüberschreitenden Quellen, auch aus Drittländern, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, erheblich zu den Überschreitungen beiträgt. Die Kommission kann diese Informationen, falls angezeigt, für die Zwecke von Artikel 18 berücksichtigen.
(7) Bei der Erstellung der Pläne gemäß den Absätzen 2 und 4 sowie bei der Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz 5 streben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit Bewerberländern, an. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Kommission um technische Unterstützung ersuchen.
a) zu bestimmen, welche Informationen die Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel innerhalb welcher Fristen zu übermitteln haben;
b) zu ermitteln, wie die Übermittlung von Daten und der Austausch von Informationen und Daten aus Netzen und von einzelnen Probenahmestellen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten vereinfacht werden kann.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
| 2 |
| 4750-5999 | 5 | 3 | 4 | 2 | 3 |
| 6000+ | 5 | 4 | 4 | 3 | 3 |
| Ozon-Messungen an Standorten für den ländlichen Hintergrund | Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung | Regionale/nationale/kontinentale Ebene(1000 bis 10000 km2) | Probenahmestellen in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z. B. mit natürlichen Ökosystemen (wie Wäldern), mindestens 20 km entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen;Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden ebenfalls nicht empfohlen. |
h) Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
| 18 μg/m3 |
| 15 % |
| 30 μg/m3 |
| 25 % |
| 2,2 |
f) Die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der JRC eingerichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.
g) Das Europäische Netz nationaler Referenzlaboratorien ist für die regelmäßige, mindestens alle fünf Jahre vorgenommene Überprüfung der in den Tabellen 1 und 2 in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Messunsicherheiten bei ortsfesten Messungen und orientierenden Messungen zuständig und legt der Kommission anschließend Vorschläge für gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.
| 2-Methylpentan |
| C6H14 |
| 107-83-5 |
| n-Heptan | Heptan | C7H16 | 142-82-5 |
| n-Oktan | Oktan | C8H18 | 111-65-9 |
| Iso-Oktan | 2,2,4-Trimethylpentan | C8H18 | 540-84-1 |
| Alkene | Ethylen | Ethen | C2H4 | 75-21-8 |
| Propen/Propylen | Propen | C3H6 | 115-07-1 |
| 1,3-Butadien | Buta-1,3-dien | C4H6 | 106-99-0 |
| 1-Buten | But-1-en | C4H8 | 106-98-9 |
| trans-2-Buten | (E)-But-2-en | C4H8 | 624-64-6 |
| cis-2-Buten | (Z)-But-2-en | C4H8 | 590-18-1 |
| 1-Penten | Pent-1-en | C5H10 | 109-67-1 |
| 2-Penten | (Z)-Pent-2-en | C5H10 | 627-20-3 (cis-2-Penten) |
| (E)-Pent-2-en | 646-04-8 (trans-2-Penten) |
| Aromatische Kohlenwasserstoffe | Benzol | Benzen | C6H6 | 71-43-2 |
| Toluol/Methylbenzol | Toluol | C7H8 | 108-88-3 |
| Ethylbenzol | Ethylbenzen | C8H10 | 100-41-4 |
| m- + p-Xylol | 1,3-Dimethylbenzen (m-Xylol) | C8H10 | 108-38-3 (m-Xylol) |
| 1,4-Dimethylbenzen (p-Xylol) | 106-42-3 (p-Xylol) |
| o-Xylol | 1,2-Dimethylbenzen (o-Xylol) | C8H10 | 95-47-6 |
| 1,2,4-Trimethylbenzol | 1,2,4-Trimethylbenzol | C9H12 | 95-63-6 |
| 1,2,3-Trimethylbenzol | 1,2,3-Trimethylbenzol | C9H12 | 526-73-8 |
| 1,3,5-Trimethylbenzol | 1,3,5-Trimethylbenzol | C9H12 | 108-67-8 |
| Ketone | Aceton | Propan-2-on | C3H6O | 67-64-1 |
| Methylethylketon | Butan-2-on | C4H8O | 78-93-3 |
| Methylvinylketon | But-3-en-2-on | C4H6O | 78-94-4 |
| Terpene | Isopren | 2-Methylbuta-1,3-dien | C5H8 | 78-79-5 |
| p-Cymol | 1-Methyl-4-(1-methylethyl)benzen | C10H14 | 99-87-6 |
| Limonen | 1-Methyl-4-(1-methylethenyl)-cyclohexen | C10H16 | 138-86-3 |
| β-Myrcen | 7-Methyl-3-methylen-1,6-octadien | C10H16 | 123-35-3 |
| α-Pinen | 2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept-2-en | C10H16 | 80-56-8 |
| β-Pinen | 6,6-Dimethyl-2-methylenbicyclo[3.1.1]heptan | C10H16 | 127-91-3 |
| Camphen | 2,2-Dimethyl-3-methylenbicyclo[2.2.1]heptan | C10H16 | 79-92-5 |
| Δ3-Carene | 3,7,7-Trimethylbicyclo[4.1.0]hept-3-en | C10H16 | 13466-78-9 |
| 1,8-Cineol | 1,3,3-Trimethyl-2-oxabicyclo[2.2.2]octan | C10H18O | 470-82-6 |
j) Maßnahmen zur Sicherstellung der vorrangigen Verwendung von emissionsarmen Kraft- und Brennstoffen in kleinen, mittleren und großen ortsfesten und mobilen Quellen;
k) Maßnahmen zur Reduzierung der Luftverschmutzung aus industriellen Quellen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU sowie mittels wirtschaftlicher Instrumente wie Steuern, Gebühren und Emissionshandel, unter Berücksichtigung der Besonderheiten von KMU;
l) Verringerung der Emissionen aus dem See- und Luftverkehr durch den Einsatz alternativer Kraftstoffe, den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die Nutzung wirtschaftlicher Anreize zur Beschleunigung ihrer Einführung und die Festlegung spezifischer Anforderungen an Schiffe und Boote am Liegeplatz und im Hafenverkehr bei gleichzeitiger Beschleunigung der landseitigen Stromversorgung und Elektrifizierung von Schiffen und Hafenarbeitsmaschinen;
m) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus der Landwirtschaft;
n) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern bzw. anderen empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen;
o) Maßnahmen zur Förderung von Verhaltensänderungen.