Artikel 2 Gegenstand — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Gegenstand
In dieser Richtlinie werden Bestimmungen zu Folgendem festgelegt:
1. Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
2. Festlegung einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten;
3. Überwachung der aktuellen Luftqualität und der langfristigen Tendenzen sowie der Auswirkungen von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf die Luftqualität;
4. Gewährleistung der unionsweiten Vergleichbarkeit der Informationen über die Luftqualität und des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen Informationen;
5. Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist;
6. Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden und Stellen bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Rückverweise