Artikel 13 Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL III KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT
Artikel 13 Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schadstoffwerte in der Luft nirgendwo in ihren Gebieten die in Anhang I Abschnitt 1 festgelegten jeweiligen Grenzwerte überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, und stellen so sicher, dass die Schadstoffwerte nirgendwo in ihren Gebieten die jeweiligen Zielwerte gemäß Anhang I Abschnitte 1 und 2 überschreiten.
(3) 2,5
2
(4) Die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels wird nach Anhang IV beurteilt.
(5) Die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition sind nach Maßgabe von Anhang I Abschnitt 5 Teil A zu beurteilen.
(6) Die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegte Frist für das Erreichen der Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 verlängert werden.
(7) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter Luftqualitätsnormen, die strenger sind als die in dem vorliegenden Artikel genannten. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme der Kommission.
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