Artikel 16 Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL III KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT
Artikel 16 Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können für das jeweilige Jahr Folgendes bestimmen:
a) Gebiete, in denen Überschreitungen der Grenzwerte für einen bestimmten Schadstoff natürlichen Quellen zuzurechnen sind, und
b) Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen Überschreitungen des in den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegten Wertes auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition gemäß Absatz 1 zusammen mit Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Nachweisen dafür vor, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.
(3) Wurde die Kommission gemäß Absatz 2 über eine natürlichen Quellen zuzurechnende Überschreitung unterrichtet, so gilt diese Überschreitung nicht als Überschreitung im Sinne dieser Richtlinie. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von einem Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise nicht ausreichen, so setzt sie diesen Mitgliedstaat davon in Kenntnis, dass sie so lange nicht davon ausgeht, dass die Überschreitung natürlichen Quellen zuzurechnen ist, bis der Mitgliedstaat geeignete zusätzliche Informationen vorlegt.
(4) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Details zum Nachweis und zur Nichtberücksichtigung von natürlichen Quellen zuzurechnenden Überschreitungen vor. In diesen technischen Details legt sie die Inhalte der Nachweise fest, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorzulegen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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