ANHANG VI Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten — Sauberere Luft für Europa
A.
10
2,5
1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration in der Luft
2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden in der Luft
3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 in der Luft
4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5in der Luft
5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in der Luft
6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol in der Luft
7. Referenzmethode zur Messung der Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft
8. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
9. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft
10. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Cadmium, Blei, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
12. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von elementarem und organischem Kohlenstoff in der Luft
13. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von NO3-, SO42-, Cl-, NH4+, Na+, K+, Mg2+ und Ca2+in PM2,5 in der Luft
14. Methoden für die Probenahme und Messung der Konzentration von flüchtigen organischen Verbindungen, bei denen es sich um Ozonvorläuferstoffe handelt, Methan, ultrafeinen Partikeln, Ruß (black carbon), der Größenverteilung ultrafeiner Partikel, Ammoniak, partikel- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber, Salpetersäure und Levoglucosan sowie des oxidativen Potenzials von Partikeln
1. Die Mitgliedstaaten können auch andere Methoden anwenden, wenn sie nachweisen können, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den unter Abschnitt A des vorliegenden Anhangs genannten Referenzmethoden erzielt werden, oder — bei Partikeln — eine andere Methode, wenn sie nachweisen können, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzmethode aufweist, etwa eine automatische Messmethode, die den Anforderungen der Norm EN 16450:2017 „Außenluft — Automatische Messeinrichtungen zur Bestimmung der Staubkonzentration (PM10; PM2,5)“ entspricht. In diesem Fall werden die mit dieser anderen Methode erzielten Ergebnisse korrigiert, damit sie in Bezug auf die Ergebnisse, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären, gleichwertig sind.
2. Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Nummer 1 verlangen.
3. Bei der Beurteilung, ob der in Nummer 2 genannte Bericht akzeptabel ist, stützt sich die Kommission auf ihren Leitfaden für den Nachweis der Gleichwertigkeit. Haben die Mitgliedstaaten vorläufige Faktoren zur ungefähren Berechnung der Gleichwertigkeit verwendet, so ist die ungefähre Berechnung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage dieses Leitfadens zu bestätigen oder anzupassen.
4. Die Mitgliedstaaten nehmen die Korrekturen gegebenenfalls auch rückwirkend an Messdaten aus der Vergangenheit vor, damit die Daten besser vergleichbar sind.
101,3
Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der Referenzmethoden gemäß Abschnitt A dieses Anhangs erfüllen, akzeptieren die gemäß Artikel 5 benannten zuständigen Behörden und Stellen Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten, sofern die Prüflaboratorien nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert wurden.
Die ausführlichen Prüfberichte und alle Prüfergebnisse werden anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung gestellt. In den Prüfberichten ist nachzuweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, auch wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde.
Solange keine EN-Norm für die Qualitätsziele der Modellierung vorliegt, können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Modellierungsanwendungen sie im Einklang mit Anhang V Abschnitt F verwenden.
Rückverweise
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