Artikel 17 Überschreitungen aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL III KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT
Artikel 17 Überschreitungen aufgrund der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst
Rückverweise
(1) 10
(2) 10
Die Mitgliedstaaten legen außerdem die Nachweise dafür vor, dass etwaige Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung dieser Konzentrationen getroffen wurden.
(3) 10
(4) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Details zur Methode für die Bestimmung der Emissionsbeiträge aus der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst sowie die Informationen fest, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorlegen müssen, die gegebenenfalls Informationen über den Beitrag der Aufwirbelung zu den täglichen Konzentrationswerten umfassen müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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