Artikel 6 Festlegung von Gebieten und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Festlegung von Gebieten und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Gebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition fest, auch auf der Ebene von Ballungsräumen, sofern dies für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zweckdienlich ist. In allen Gebieten und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition wird die Luftqualität beurteilt und unter Kontrolle gehalten.
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