Artikel 10 Großmessstationen — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL II BEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT UND DER ABLAGERUNGSRATEN
Artikel 10 Großmessstationen
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Großmessstation pro 10 Mio. Einwohner an einem Standort für den städtischen Hintergrund ein. Mitgliedstaaten mit weniger als 10 Mio. Einwohnern richten mindestens eine Großmessstation an einem Standort für den städtischen Hintergrund ein.
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(2) Die Standorte der Großmessstationen für den städtischen Hintergrund und für den ländlichen Hintergrund werden gemäß Anhang IV Abschnitt B festgelegt.
(3) Alle Probenahmestellen, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitte B und C entsprechen und sich an Großmessstationen befinden, können berücksichtigt werden, um die Anforderungen an die Mindestanzahl der Probenahmestellen für die relevanten Schadstoffe gemäß Anhang III zu erfüllen.
(4) 10000
2
(5) Die Messungen an Großmessstationen an Standorten für den städtischen Hintergrund und an Großmessstationen an Standorten für den ländlichen Hintergrund umfassen die in Anhang VII Abschnitt 1, Tabellen 1 und 2 aufgeführten Schadstoffe und können außerdem die in Tabelle 3 des genannten Abschnitts aufgeführten Schadstoffe umfassen.
(6) Ein Mitgliedstaat kann sich dafür entscheiden, die Konzentration von Ruß (black carbon), ultrafeinen Partikeln oder Ammoniak an der Hälfte seiner Großmessstationen an Standorten für den ländlichen Hintergrund nicht zu messen, wenn die Zahl seiner Großmessstationen an Standorten für den ländlichen Hintergrund die Zahl seiner Großmessstationen an Standorten für den städtischen Hintergrund im Verhältnis von mindestens 2 zu 1 überschreitet, sofern die Auswahl seiner Großmessstationen für diese Schadstoffe repräsentativ ist.
(7) Gegebenenfalls ist die Überwachung mit der Überwachungsstrategie und den Messungen des EMEP-Programms, der Forschungsinfrastruktur für Aerosole, Wolken und Spurengase (Aerosol, Clouds and Trace Gases Research Infrastructure, ACTRIS) und der Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 zu koordinieren.
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