Artikel 21 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL IV PLÄNE
Artikel 21 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung
(1) Trägt der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zur Überschreitung eines Grenzwerts, eines Zielwerts für Ozon, einer Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition oder einer Alarmschwelle in einem anderen Mitgliedstaat bei, setzt dieser andere Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, von dem die Luftverschmutzung ausging, und die Kommission davon in Kenntnis.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten bei der Bestimmung der Quellen der Luftverschmutzung, der Beiträge dieser Quellen zu Überschreitungen in einem anderen Mitgliedstaat und der zur Beseitigung dieser Quellen einzeln und in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zusammen, unter anderem durch die Einsetzung gemeinsamer Expertenteams und mit technischer Unterstützung durch die Kommission, und sehen koordinierte Maßnahmen vor, beispielsweise die Koordinierung der Luftqualitätspläne gemäß Artikel 19, in deren Rahmen jeder Mitgliedstaat die Verschmutzungsquellen in seinem Hoheitsgebiet angeht, um solche Überschreitungen zu beheben.
Die Mitgliedstaaten antworten einander zeitnah und unterrichten die Kommission spätestens drei Monate nach der Mitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 entsprechend.
(3) Die Kommission wird über jede Form der Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 dieses Artikels informiert und aufgefordert, sich daran zu beteiligen oder entsprechende Unterstützung zu leisten. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten auffordern, aktuelle Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung koordinierter Tätigkeiten gemäß dem genannten Absatz vorzulegen. Gegebenenfalls erwägt die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten Berichte, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um die Emissionen von Vorläuferstoffen, auf die die grenzüberschreitende Luftverschmutzung zurückzuführen ist, zu senken.
(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten, gegebenenfalls nach Artikel 20, gemeinsame koordinierte Pläne für kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken, und setzen sie um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benachbarten Gebiete in anderen Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf diese Pläne für kurzfristige Maßnahmen unverzüglich erhalten.
(5) Bei Überschreitung der Alarmschwellen oder der Informationsschwellen in Gebieten nahe den Landesgrenzen sind die zuständigen Behörden der betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über diese Überschreitungen zu unterrichten. Diese Informationen sind auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(6) In der Mitteilung gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr Folgendes angeben:
a) Gebiete, in denen der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zur Überschreitung der Grenzwerte oder Zielwerte in diesen Gebieten beiträgt;
b) Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten erheblich zu den Überschreitungen der Werte beiträgt, die sich aus den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition in diesen Einheiten ergeben.
Ein Mitgliedstaat kann den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission auch die Listen dieser Gebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition sowie Informationen über Konzentrationen samt entsprechender Nachweise übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die Luftverschmutzung aus grenzüberschreitenden Quellen, auch aus Drittländern, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, erheblich zu den Überschreitungen beiträgt. Die Kommission kann diese Informationen, falls angezeigt, für die Zwecke von Artikel 18 berücksichtigen.
(7) Bei der Erstellung der Pläne gemäß den Absätzen 2 und 4 sowie bei der Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz 5 streben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit Bewerberländern, an. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Kommission um technische Unterstützung ersuchen.
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