Artikel 31 Aufhebung von Rechtsakten — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31 Aufhebung von Rechtsakten
Rückverweise
(1) Die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG, in der Fassung der in Anhang XI Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten, werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 12. Dezember 2026 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII dieser Richtlinie zu lesen.
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