Artikel 29 Sanktionen — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL VII ZUGANG ZU GERICHTEN, SCHADENERSATZ UND SANKTIONEN
Artikel 29 Sanktionen
Rückverweise
(1) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß Absatz 1 festgelegten Sanktionen gegebenenfalls folgende Umstände gebührend berücksichtigt werden:
a) Art, Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes;
b) die Auswirkung auf die Bevölkerung, einschließlich empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, oder die von dem Verstoß betroffene Umwelt unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;
c) wiederholter oder einmaliger Charakter des Verstoßes, einschließlich einer zuvor ausgesprochenen Verwarnung oder einer verwaltungsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Sanktion;
d) der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann.
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