ANHANG X Information der Öffentlichkeit — Sauberere Luft für Europa
1.
Die Mitgliedstaaten legen der Öffentlichkeit mindestens folgende Informationen vor:
a) stündlich aktuelle Daten aus jeder Probenahmestelle zu Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (PM10 und PM2,5), Kohlenmonoxid und Ozon; dabei sind Daten aus allen Probenahmestellen, bei denen aktuelle Daten verfügbar sind, sowie mindestens die Daten aus der in Anhang III festgelegten Mindestzahl an Probenahmestellen vorzulegen, wenn die Messmethode für aktuelle Daten geeignet ist, ungeachtet der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit möglichst viele Informationen aufgrund aktueller Daten zur Verfügung stellen und ihre Messverfahren diesbezüglich schrittweise anpassen; falls verfügbar, sind außerdem aktuelle Daten aus Modellierungsanwendungen vorzulegen;
b) die gemessenen Konzentrationswerte aller Schadstoffe und, sofern möglich, deren Vergleich mit den neuesten von der WHO empfohlenen Richtwerten für den jeweiligen Mittelungszeitraum gemäß Anhang I;
c) Daten zu festgestellten Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten sowie Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, wobei die Daten zumindest Folgendes umfassen:
d) mindestens folgende Daten zu den Auswirkungen auf die Gesundheit:
e) Informationen über die Auswirkungen auf die Vegetation;
f) Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren, Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen;
g) Informationen zu Messreihen oder ähnlichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls deren Ergebnissen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bevölkerung rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen und Informationsschwellen informiert wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:
b) Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):
c) Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:
d) Informationen über Pläne für kurzfristige Maßnahmen und vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung und/oder der Exposition: Angabe der wichtigsten Verursachersektoren, Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus anthropogenen Quellen;
e) Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Exposition;
f) im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um eine Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies möglich ist.
3.
Tritt eine Überschreitung von Grenzwerten, Zielwerten, Alarm- oder Informationsschwellen bzw. ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition auf oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung bzw. eines derartigen Verstoßes, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die im vorliegenden Anhang genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
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