Artikel 11 Referenzmessmethoden, Modellierungsanwendungen und Datenqualitätsziele — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL II BEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT UND DER ABLAGERUNGSRATEN
Artikel 11 Referenzmessmethoden, Modellierungsanwendungen und Datenqualitätsziele
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VI Abschnitte A und C festgelegten Referenzmessmethoden an.
Andere Messmethoden können jedoch angewandt werden, sofern die in Anhang VI Abschnitte B, C und D festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten nutzen Modellierungsanwendungen für die Luftqualität gemäß den in Anhang VI Abschnitt E festgelegten Bedingungen.
(3) Die Daten für die Beurteilung der Luftqualität erfüllen die Datenqualitätsziele gemäß Anhang V.
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