Artikel 28 Schadenersatz für Schädigungen der menschlichen Gesundheit — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL VII ZUGANG ZU GERICHTEN, SCHADENERSATZ UND SANKTIONEN
Artikel 28 Schadenersatz für Schädigungen der menschlichen Gesundheit
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, deren Gesundheit durch einen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstoß der zuständigen Behörden gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 19 Absätze 1 bis 5 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie geschädigt wird, das Recht haben, Ersatz für diesen Schaden zu verlangen und zu erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.
(3) Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadenersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.
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