ANHANG IX Notfallmaßnahmen, die für die Aufnahme in die Pläne für kurzfristige Maßnahmen nach Artikel 20 in Betracht kommen — Sauberere Luft für Europa
Kurzfristig in Betracht zu ziehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen, die abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und dem jeweiligen Schadstoff zum Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle beitragen:
a) Beschränkung des Verkehrs von Fahrzeugen, insbesondere in der Umgebung von Standorten, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden;
b) kostengünstige oder kostenlose öffentliche Verkehrsmittel;
c) Aussetzung des Baustellenbetriebs;
d) Straßenreinigung;
e) flexible Arbeitsorganisation.
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