Artikel 3 Regelmäßige Überprüfung — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Regelmäßige Überprüfung
Rückverweise
(1) Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre und öfter, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse wie etwa überarbeitete WHO-Luftqualitätsleitlinien dies erfordern, überprüft die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die für die Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele relevant sind, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
(2) Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung wird bewertet, ob die geltenden Luftqualitätsnormen noch angemessen sind, um das Ziel der Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, und ob zusätzliche Luftschadstoffe erfasst werden sollten.
Um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen, werden bei der Überprüfung die Optionen und die Zeitpläne für die Angleichung der Luftqualitätsnormen an die neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO und die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet.
Bei der Überprüfung werden außerdem alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen für das Erreichen der Grenzwerte und über die grenzüberschreitende Luftverschmutzung, sowie die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, gegebenenfalls auch in Bezug auf Luftschadstoffe, die an den in Artikel 10 genannten Großmessstationen überwacht werden, aber derzeit nicht in Anhang I enthalten sind, bewertet.
Für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt die Kommission unter anderem Folgendes:
a) die aktuellsten wissenschaftlichen Informationen einschlägiger Einrichtungen der Union, internationaler Organisationen wie der WHO und des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on Long-range Transboundary Air Pollution) und anderer einschlägiger wissenschaftlicher Organisationen,
b) Verhaltensänderungen, haushaltspolitische Maßnahmen und technologische Entwicklungen, die sich auf die Luftqualität auswirken, und ihre Beurteilung,
d) luftverschmutzungsbedingte direkte und indirekte Gesundheits- und Umweltkosten,
e) die Art ergänzender Maßnahmen, die zur Verwirklichung neuer Ziele umgesetzt werden, und ihre sozioökonomischen Auswirkungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse dieser Maßnahmen,
f) Fortschritte bei der Umsetzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zur Verringerung von Schadstoffen und zur Verbesserung der Luftqualität,
g) einschlägige Rechtsvorschriften auf Unionsebene zur Vermeidung von Emissionen an der Quelle für Sektoren und Aktivitäten, die zur Luftverschmutzung beitragen, einschließlich der Fortschritte bei der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften,
h) einschlägige Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zum Zwecke der Überprüfung vorgelegt haben,
i) die Einführung strengerer Luftqualitätsnormen durch einzelne Mitgliedstaaten gemäß Artikel 193 AEUV.
(3) Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Überprüfung.
(4) Wenn die Kommission dies aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung für erforderlich hält, legt sie einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsnormen oder zur Erfassung anderer Luftschadstoffe vor. Außerdem legt die Kommission, sofern sie es für erforderlich hält, Vorschläge zur Einführung oder Überarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Emissionen an der Quelle vor, um zur Verwirklichung der vorgeschlagenen überarbeiteten Luftqualitätsnormen auf Unionsebene beizutragen.
(5) Stellt die Kommission während der Überprüfung fest, dass es in einem größeren Gebiet innerhalb der Union weiterer Maßnahmen zur Verwirklichung der geltenden Luftqualitätsnormen bedarf, so kann sie weitere auf Unionsebene zu ergreifende Maßnahmen vorschlagen.
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