Artikel 9 Probenahmestellen — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL II BEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT UND DER ABLAGERUNGSRATEN
Artikel 9 Probenahmestellen
Rückverweise
(1) 10
2,5
(2) In jedem Gebiet, in dem der Wert der Schadstoffe die Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, darf die Anzahl der Probenahmestellen für jeden Schadstoff nicht unter der in Anhang III Abschnitt A und Abschnitt C festgelegten Mindestanzahl von Probenahmestellen liegen.
(3) Für Gebiete, in denen der Wert der Schadstoffe die einschlägige Beurteilungsschwelle gemäß Anhang II überschreitet, aber nicht die jeweiligen Grenzwerte, Zielwerte und kritischen Werte gemäß Anhang I, kann die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen im Einklang mit Anhang III Abschnitte A und C um bis zu 50 % verringert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Zusätzlich zu den mithilfe der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen gesammelten Informationen liefern orientierende Messungen oder Modellierungs-anwendungen ausreichende Informationen für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Grenzwerte, Zielwerte, kritische Werte, Alarmschwellen und Informationsschwellen sowie angemessene Informationen für die Öffentlichkeit;
b) die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung von orientierenden Messungen und Modellierungsanwendungen reichen aus, um bei der Ermittlung der Konzentration des relevanten Schadstoffs die in Anhang V Abschnitte A und B festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen, und ermöglichen Beurteilungsergebnisse, die die in Anhang V Abschnitt E festgelegten Anforderungen erfüllen;
c) die Zahl der orientierenden Messungen — sofern sie zur Erfüllung der Anforderungen dieses Absatzes herangezogen werden — entspricht mindestens der Zahl der ortsfesten Messungen, die ersetzt werden, und die orientierenden Messungen sind gleichmäßig über das Kalenderjahr verteilt;
d) für die Ozonbeurteilung wird an allen verbleibenden Ozon messenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Ozon-Messungen an Standorten für den ländlichen Hintergrund im Sinne von Anhang IV Abschnitt B Stickstoffdioxid gemessen.
(4) Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats werden eine oder mehrere Probenahmestellen eingerichtet, die auf das Überwachungsziel gemäß Anhang VII Abschnitt 3 Teil A ausgerichtet sind und an Standorten gemäß Teil C des genannten Abschnitts Daten zu den Konzentrationen der unter Teil B des genannten Abschnitts aufgeführten Ozonvorläuferstoffe liefern sollen.
(5) Die Konzentration von Stickstoffdioxid ist an mindestens 50 % der nach Anhang III Abschnitt A Tabelle 2 erforderlichen Probenahmestellen für Ozon zu messen. Außer bei Standorten für den ländlichen Hintergrund im Sinne von Anhang IV Abschnitt B, wo andere Messmethoden angewandt werden können, sind diese Messungen kontinuierlich vorzunehmen.
(6) 2,5
(7) Die Probenahmestellen, an denen in den vorangegangenen drei Jahren Überschreitungen einschlägiger Grenzwerte oder Zielwerte gemäß Anhang I Abschnitt 1 gemessen wurden, werden nicht verlegt, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände, einschließlich der Raumentwicklung, eine Verlegung erforderlich ist. Eine Verlegung dieser Probenahmestellen wird von Modellierungsanwendungen oder orientierenden Messungen untermauert, stellt nach Möglichkeit die Kontinuität der Messungen sicher und erfolgt innerhalb des Bereichs ihrer räumlichen Repräsentativität. Eine ausführliche Begründung jeder Verlegung solcher Probenahmestellen ist im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang IV Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.
(8) Um den Emissionsbeitrag von Benzo[a]pyren in der Luft beurteilen zu können, überwacht jeder Mitgliedstaat an einer begrenzten Anzahl von Probenahmestellen andere relevante polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Zu diesen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen gehören mindestens: Benzo[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Indeno[1,2,3-cd]pyren und Dibenz[a,h]anthracen. Die Probenahmestellen für diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo[a]pyren zusammengelegt und so gewählt, dass geografische Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden können.
(9) Zusätzlich zur Überwachung gemäß Artikel 10 überwachen die Mitgliedstaaten die Konzentration von ultrafeinen Partikeln gemäß Anhang III Abschnitt D und Anhang VII Abschnitt 4. Die Konzentration von Ruß (black carbon) kann an denselben Stationen überwacht werden.
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