Artikel 15 Überschreitungen der Alarm- oder Informationsschwellen — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL III KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT
Artikel 15 Überschreitungen der Alarm- oder Informationsschwellen
(1) 10
2,5
(2) 10
2,5
(3) Wird eine der in Anhang I Abschnitt 4 Teil A festgelegten Alarmschwellen überschritten oder ist aufgrund von Modellierungsanwendungen oder anderen Prognoseinstrumenten davon auszugehen, dass eine solche Alarmschwelle überschritten wird, so führen die Mitgliedstaaten — falls angezeigt — unverzüglich die Sofortmaßnahmen durch, die in den gemäß Artikel 20 erstellten Plänen für kurzfristige Maßnahmen vorgesehen sind.
(4) Bei Überschreitung einer in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwelle oder Informationsschwelle oder wenn aufgrund von Modellierungsanwendungen oder anderen Prognoseinstrumenten von einer solchen Überschreitung auszugehen ist, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit gemäß Anhang X Nummern 2 und 3 schnellstmöglich und nach Möglichkeit innerhalb weniger Stunden unter Verwendung unterschiedlicher Medien- und Kommunikationskanäle und unter Gewährleistung eines breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu informieren.
(5) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter Alarmschwellen oder Informationsschwellen, die strenger sind, als die im vorliegenden Artikel genannten. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme der Kommission.
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