Artikel 26 Ausschussverfahren — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 26 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem „Ausschuss für Luftqualität“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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