Artikel 19 Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL IV PLÄNE
Artikel 19 Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne
(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert oder Zielwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete Luftqualitätspläne, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind, mit denen der betreffende Grenzwert bzw. Zielwert erreicht und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich, in keinem Fall jedoch länger als vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, gehalten werden kann. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts oder Zielwerts festgestellt wurde, erstellt.
Wird die Überschreitung eines Grenzwerts in einem bestimmten Gebiet bereits in einem Luftqualitätsfahrplan erfasst, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in diesem Fahrplan festgelegten Maßnahmen geeignet sind, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, und ergreifen gegebenenfalls zusätzliche und wirksamere Maßnahmen und befolgen das Verfahren zur Aktualisierung des Luftqualitätsfahrplans gemäß Absatz 5.
(2) Überschreiten die Schadstoffwerte in der Luft in Gebietseinheiten, die mindestens ein Gebiet umfassen, einen Zielwert für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2, so erstellen die Mitgliedstaaten Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind, mit denen der Zielwert für Ozon erreicht und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten werden kann. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Zielwerts für Ozon festgestellt wurde, erstellt.
Wird die Überschreitung eines Zielwerts für Ozon in einer bestimmten Gebietseinheit bereits in einem Luftqualitätsfahrplan erfasst, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in diesem Fahrplan festgelegten Maßnahmen geeignet sind, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, und befolgen das Verfahren zur Aktualisierung des Luftqualitätsfahrplan gemäß Absatz 5.
Die Mitgliedstaaten können jedoch davon absehen, derartige Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne zu erstellen, um der Überschreitung der Zielwerte für Ozon entgegenzuwirken, wenn in Anbetracht der geografischen und meteorologischen Bedingungen kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen besteht und die Maßnahmen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden.
Wird kein Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan erstellt, legen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission eine ausführliche Begründung dafür vor, warum kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Überschreitung besteht, was zu der Entscheidung geführt hat, keinen Luftqualitätsplan oder Luftqualitätsfahrplan zu erstellen.
Die Mitgliedstaaten müssen mindestens alle fünf Jahre das Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen überprüfen.
Für Gebietseinheiten, in denen der Zielwert für Ozon überschritten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellte einschlägige nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen in Bezug auf die unter die genannte Richtlinie fallenden Ozonvorläuferstoffe enthält.
(3) Wird die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gemäß Anhang I Abschnitt 5 in einer bestimmten Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition nicht erfüllt, so erstellen die Mitgliedstaaten Luftqualitätspläne für diese Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind, mit denen die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition erfüllt und der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgestellt wurde, erstellt.
(4) Liegen die Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 über den Grenzwerten oder Zielwerten, die bis zum 1. Januar 2030 gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Anhang I Abschnitt 2 Teil B und unbeschadet von Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels erreicht werden müssen, so erstellen die Mitgliedstaaten einen Luftqualitätsfahrplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte bis zum Ablauf der Frist für das Erreichen der Grenzwerte oder Zielwerte zu erreichen. Diese Luftqualitätsfahrpläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, erstellt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Erstellung solcher Luftqualitätsfahrpläne absehen, wenn das Basisszenario nach den in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 5 erforderlichen Informationen zeigt, dass der Grenzwert oder Zielwert mit den bereits geltenden Maßnahmen erreicht wird, auch wenn die Überschreitung auf vorübergehende Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Schadstoffwerte in einem einzigen Jahr beeinflussen. Wird kein Luftqualitätsfahrplan gemäß dem vorliegenden Unterabsatz erstellt, so legen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission eine ausführliche Begründung vor.
(5) Werden im dritten Kalenderjahr nach Ablauf der Frist für die Erstellung eines Luftqualitätsplans oder eines Luftqualitätsfahrplans weiterhin Grenzwerte oder Zielwerte überschritten bzw. Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition nicht eingehalten, aktualisieren die Mitgliedstaaten unbeschadet von Absatz 2 Unterabsatz 3 den Luftqualitätsplan oder den Luftqualitätsfahrplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die prognostizierten Emissionen und Konzentrationen, spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Erstellung des vorherigen Luftqualitätsplans oder Luftqualitätsfahrplans und ergreifen zusätzliche und wirksamere Maßnahmen, um den Zeitraum der Überschreitung bzw. der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten.
(6) Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne müssen mindestens folgende Angaben umfassen:
a) die in Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 7 aufgeführten Informationen,
b) gegebenenfalls die in Anhang VIII Abschnitt A Nummern 8, 9 und 10 aufgeführten Informationen,
c) Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten einschlägigen Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung.
Die Mitgliedstaaten beziehen gegebenenfalls die Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in ihre Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne ein.
Die Mitgliedstaaten bewerten bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen oder Luftqualitätsfahrplänen das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen für die betreffenden Schadstoffe. Diese Analyse dient gegebenenfalls zur Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen.
Müssen für mehrere Schadstoffe oder Luftqualitätsnormen Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne erstellt werden, so erstellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe und Luftqualitätsnormen integrierte Luftqualitätspläne oder Luftqualitätsfahrpläne.
Die Mitgliedstaaten stellen, soweit machbar, die Übereinstimmung ihrer Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne mit anderen Plänen sicher, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Richtlinien 2002/49/EG, 2010/75/EU und (EU) 2016/2284 sowie im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind.
(7) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller Interessenträger an der Ausarbeitung, Durchführung und Aktualisierung der Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne. Bei der Ausarbeitung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Interessenträger, deren Tätigkeiten zur Überschreitung beitragen, angeregt werden, Maßnahmen vorzuschlagen, die sie ergreifen können, um einen Beitrag zur Beendigung der Überschreitungen zu leisten, und dass Nichtregierungsorganisationen wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und betreffende Wirtschaftsverbände angeregt werden, an diesen Konsultationen teilzunehmen.
(8) Die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden