Artikel 23 Übermittlung von Informationen und Berichten — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL V INFORMATIONS- UND BERICHTSPFLICHT
Artikel 23 Übermittlung von Informationen und Berichten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kommission Informationen über die Luftqualität innerhalb der Fristen gemäß den in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten und unabhängig von der Einhaltung der Datenqualitätsziele im Hinblick auf die Datenabdeckung gemäß Anhang V Abschnitt B übermittelt werden.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen der Kommission speziell zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte, der Zielwerte, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und der kritischen Werte spätestens neun Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres übermittelt werden und folgende Angaben enthalten:
a) im betreffenden Jahr vorgenommene Änderungen der Liste und der Abgrenzung der Gebiete oder der Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, die nach Artikel 6 festgelegt wurden;
b) Liste der Gebiete und der Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition sowie Werte der beurteilten Schadstoffe;
c) für Gebiete, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Grenzwerte, die Zielwerte oder die kritischen Werte überschreiten, sowie für Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe über dem Wert liegen, der sich aus den Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition ergibt, ist Folgendes anzugeben:
(3) Darüber hinaus melden die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit Absatz 1 Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Dauer der Zeiträume, in denen die Alarmschwelle oder die Informationsschwelle überschritten wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang IV Abschnitt D genannten Informationen innerhalb von drei Monaten, nachdem sie dazu aufgefordert wurden.
(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um
a) zu bestimmen, welche Informationen die Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel innerhalb welcher Fristen zu übermitteln haben;
b) zu ermitteln, wie die Übermittlung von Daten und der Austausch von Informationen und Daten aus Netzen und von einzelnen Probenahmestellen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten vereinfacht werden kann.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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