Artikel 18 Verlängerung der Frist für das Erreichen der Grenzwerte und Ausnahme von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL III KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT
Artikel 18 Verlängerung der Frist für das Erreichen der Grenzwerte und Ausnahme von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte
Rückverweise
(1) Können in einem bestimmten Gebiet die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid, Benzol oder Benzo[a]pyren nicht innerhalb der in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Frist eingehalten werden, so können die Mitgliedstaaten diese Frist für dieses bestimmte Gebiet um einen Zeitraum verlängern, der mit einem Luftqualitätsfahrplan begründet ist, sofern die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) bis zum 1. Januar 2040, sofern durch standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, orografische Bedingungen, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge gerechtfertigt oder wenn die erforderlichen Reduzierungen nur dadurch erreicht werden können, dass ein erheblicher Teil der bestehenden Haushaltsheizungen, die die Quelle der die Überschreitungen verursachenden Verschmutzung sind, ausgetauscht werden, oder
b) bis zum 1. Januar 2035, wenn dies durch Prognosen gerechtfertigt ist, in denen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte auch dann nicht innerhalb der Frist für das Erreichen der Grenzwerte erreicht werden können, wenn die erwarteten Auswirkungen der im Luftqualitätsfahrplan ermittelten effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung berücksichtigt werden.
Wenn eine Frist für das Erreichen der Grenzwerte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes verlängert wurde, die Grenzwerte jedoch innerhalb dieser verlängerten Frist nicht erreicht werden können, kann der Mitgliedstaat die Frist für dieses bestimmte Gebiet ein zweites und letztes Mal um einen Zeitraum verlängern, der spätestens zwei Jahre nach dem Ende der ersten verlängerten Frist endet und der mit einem aktualisierten Luftqualitätsfahrplan begründet wird, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Frist für das Erreichen der Grenzwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels verlängern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Für das Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, wird bis zum 31. Dezember 2028 ein Luftqualitätsfahrplan erstellt, der die in Artikel 19 Absätze 6, 7 und 8 aufgeführten Anforderungen erfüllt;
b) der in Buchstabe a dieses Absatzes genannte Luftqualitätsfahrplan wird durch Informationen über in Anhang VIII Abschnitt B aufgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung ergänzt und zeigt auf, wie die Zeiträume der Überschreitung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten werden;
c) der in Buchstabe a dieses Absatzes genannte Luftqualitätsfahrplan stützt sich auf Prognosen für die Luftqualität, die auch die für die Zwecke von Anhang VIII Abschnitt A Nummer 5 und Nummer 7 Buchstabe e durchgeführten Prognosen umfassen, aus denen hervorgeht, wie die Grenzwerte schnellstmöglich und spätestens bis zum Ablauf der verlängerten Frist für das Erreichen der Grenzwerte unter Berücksichtigung angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen erreicht werden;
d) in dem in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Luftqualitätsfahrplan wird dargelegt, wie die Öffentlichkeit und insbesondere empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen auf kohärente und leicht verständliche Weise über die Folgen der Verlängerung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt informiert werden;
e) in dem in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Luftqualitätsfahrplan wird dargelegt, wie zusätzliche Gelder, auch im Wege der einschlägigen Programme der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Förderprogrammen der Union, mobilisiert werden sollen, um die Verbesserung der Luftqualität in dem Gebiet, für das die Verlängerung gelten soll, zu beschleunigen;
f) die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 sind während des gesamten Zeitraums der Verlängerung der Frist für das Erreichen der Grenzwerte erfüllt;
g) wird eine Frist für das Erreichen der Grenzwerte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängert, geht aus dem in diesem Unterabsatz genannten aktualisierten Luftqualitätsfahrplan hervor, dass der erste Luftqualitätsfahrplan umgesetzt wurde oder dass Maßnahmen zu seiner Umsetzung ergriffen wurden, und er wird durch eine Analyse ergänzt, in der dargelegt wird, dass sich die ursprünglichen gemäß Buchstabe c dieses Absatzes abgegebenen Prognosen für das Erreichen der Grenzwerte nicht verwirklicht haben.
(3) Während des Zeitraums der Verlängerung einer Frist für das Erreichen der Grenzwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Maßnahmen in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Luftqualitätsfahrplan — gegebenenfalls in der aktualisierten Fassung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes — werden umgesetzt, was der Mitgliedstaat im Wege eines Umsetzungsberichts nachweist, der aktualisierte Prognosen für die Emissionen und nach Möglichkeit für die Konzentrationen umfasst und der Kommission alle zweieinhalb Jahre und erstmals bis zum 30. Juni 2031 übermittelt wird; falls angezeigt, kann auf die aktuellsten Programme und gemeldeten Emissionsprognosen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 und den dazugehörigen informativen Inventarbericht Bezug genommen werden, und der Umsetzungsbericht kann gegebenenfalls in den aktualisierten Luftqualitätsfahrplan aufgenommen werden;
b) der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Luftqualitätsfahrplan wird gemäß Artikel 19 Absatz 5 aktualisiert;
c) die Konzentrationswerte für den betreffenden Schadstoff weisen ab dem 1. Januar 2035 einen allgemeinen Abwärtstrend im Einklang mit einem indikativen Zielpfad für das Erreichen der Grenzwerte auf, der in einem gemäß Anhang VIII Abschnitt A Nummer 7 Buchstabe e erstellten aktualisierten Luftqualitätsfahrplan abgeschätzt wurde;
d) die Umsetzungsberichte und die aktualisierten Luftqualitätsfahrpläne werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme übermittelt.
(4) Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b anwendbar ist, teilt dies der Kommission bis zum 31. Januar 2029 mit und übermittelt ihr den in Absatz 1 genannten Luftqualitätsfahrplan und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die Verlängerung geltend gemachte Grund stichhaltig ist und die in dem genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Mitgliedstaat, der der Ansicht ist, dass die Grenzwerte nicht bis zum Ablauf einer gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verlängerten Frist für das Erreichen der Grenzwerte erreicht werden können, teilt dies der Kommission bis zum 31. Januar 2034 mit und übermittelt ihr den in Absatz 1 genannten aktualisierten Luftqualitätsfahrplan und alle relevanten Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob der für die zweite und letzte Verlängerung geltend gemachte Grund stichhaltig und die in dem genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten begründen die für die Erstellung der Prognosen, die als Grund für eine Verlängerung herangezogen werden, verwendeten Methoden und Daten.
Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Prognosen für die Luftqualität, die voraussichtlichen Auswirkungen der von diesem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen auf die Luftqualität in diesem Mitgliedstaat sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Unionsmaßnahmen auf die Luftqualität.
Hat die Kommission neun Monate nach Eingang dieser Mitteilung keine Einwände erhoben, gelten die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 als erfüllt.
Werden Einwände erhoben, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, Anpassungen vorzunehmen oder einen neuen Luftqualitätsfahrplan vorzulegen, damit die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
(5) Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere technische Details zu den Anforderungen an für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels erstellte Prognosen fest, um darzulegen, wie die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte unter Berücksichtigung angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen erreicht werden. Außerdem legt sie fest, welche Informationen für die Zwecke von Absatz 3 des vorliegenden Artikels in die Umsetzungsberichte aufgenommen werden müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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