Artikel 7 Beurteilungsverfahren — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL II BEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT UND DER ABLAGERUNGSRATEN
Artikel 7 Beurteilungsverfahren
Rückverweise
(1) 10
2,5
Alle Gebiete werden anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft.
(2) 10
2,5
(3) Die Überschreitung der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.
Liegen die Daten nicht für den gesamten Zeitraum der vorausgegangenen fünf Jahre vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Orten, in bzw. an denen üblicherweise die höchsten Schadstoffwerte auftreten, mit Informationen aus Emissionsinventaren und den Ergebnissen aus Modellierungsanwendungen verbinden, um Überschreitungen der Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
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