Artikel 27 Zugang zu Gerichten — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL VII ZUGANG ZU GERICHTEN, SCHADENERSATZ UND SANKTIONEN
Artikel 27 Zugang zu Gerichten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit aller Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Standorte und Anzahl der Probenahmestellen gemäß Artikel 9 im Einklang mit den einschlägigen Kriterien in den Anhängen III und IV, die Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19 und die Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 20 des jeweiligen Mitgliedstaats anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) sie haben ein ausreichendes Interesse;
b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrens- bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.
Die Mitgliedstaaten bestimmen im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichendes Interesse im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können.
(2) Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, darf nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher.
(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Stadium Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können, sodass der Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
Rückverweise
(4) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein vorangehendes Überprüfungsverfahren bei einer Verwaltungsbehörde vorzuschreiben, und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach nationalem Recht besteht.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß diesem Artikel zugänglich gemacht werden.
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