Artikel 20 Pläne für kurzfristige Maßnahmen — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL IV PLÄNE
Artikel 20 Pläne für kurzfristige Maßnahmen
Rückverweise
(1) Besteht in einem bestimmten Gebiet die Gefahr, dass die Schadstoffwerte eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt 4 festgelegten Alarmschwellen überschreiten, erstellen die Mitgliedstaaten Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die im Notfall kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken.
Besteht die Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon, können die Mitgliedstaaten jedoch davon absehen, solche Pläne für kurzfristige Maßnahmen zu erstellen, wenn unter Berücksichtigung der in ihrem Land gegebenen geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen kein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer solchen Überschreitung besteht.
10
2,5
(2) Bei der Erstellung dieser Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einzelfall wirkungsvolle Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur vorübergehenden Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zur Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen beitragen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen im Rahmen ihrer Pläne für kurzfristige Maßnahmen auch die in Anhang IX festgelegte Liste von Maßnahmen und erwägen abhängig vom Anteil der wichtigsten Schadstoffquellen an den anzugehenden Überschreitungen, dass in diese Pläne für kurzfristige Maßnahmen, sofern angezeigt, Maßnahmen in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche Verkehr, Bautätigkeiten, Industrieanlagen, Landwirtschaft sowie in Bezug auf die Verwendung von Erzeugnissen und den Bereich Haushaltsheizungen einbezogen werden. Außerdem werden in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, in Betracht gezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/35/EG und die zuständigen Behörden, für die die Durchführung des Plans für kurzfristige Maßnahmen aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Luftverschmutzung und der Luftqualität von Belang sein dürfte, über Entwürfe von Plänen für kurzfristige Maßnahmen und etwaige Aktualisierungen solcher Pläne vor deren Fertigstellung.
(4) Falls die Mitgliedstaaten einen Plan für kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den betreffenden Wirtschaftsverbänden sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(5) Die Pläne für kurzfristige Maßnahmen werden der Kommission innerhalb eines Jahres nach ihrer Annahme im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 23 übermittelt.
(6) Bei der Erstellung ihrer Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die im Notfall zu ergreifen sind, können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch über bewährte Verfahren zu organisieren, damit die ersuchenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können.
Keine Ergebnisse gefunden