Artikel 30 Umsetzung — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30 Umsetzung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 und 3, Artikel 4 Nummern 2, 7, 9, 14, 15, 16, 18, 21 bis 30, 33, 34 und 41 bis 45, den Artikeln 5 bis 8, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9, den Artikeln 10, 11 und 12, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7, Artikel 15, Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 17 Absatz 4, den Artikeln 18 bis 21, Artikel 22 Absätze 1, 2, 3 und 5, den Artikeln 23 bis 29 sowie den Anhängen I bis X bis zum 11. Dezember 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie eine Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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