Artikel 5 Verantwortungsbereiche — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Verantwortungsbereiche
Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
a) Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens und der Instandhaltung des Überwachungsnetzes;
b) Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze und Laboratorien);
c) Sicherstellung der Richtigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten;
d) Förderung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;
e) Analyse der Beurteilungsmethoden;
f) Koordinierung unionsweiter, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
g) Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission, unter anderem mit Blick auf grenzüberschreitende Luftverschmutzung;
h) Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen;
i) Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen;
j) Bereitstellung und Pflege eines Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit gemäß Anhang X.
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