Artikel 22 Information der Öffentlichkeit — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL V INFORMATIONS- UND BERICHTSPFLICHT
Artikel 22 Information der Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit sowie relevante Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen und die betreffenden Wirtschaftsverbände angemessen und rechtzeitig über Folgendes informiert werden:
a) Luftqualität gemäß Anhang X,
b) Standorte der Probenahmestellen für alle Luftschadstoffe sowie Informationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Datenabdeckung je Probenahmestelle und Schadstoff;
c) eine etwaige Fristverlängerung gemäß Artikel 18,
d) Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne gemäß Artikel 19,
e) Pläne für kurzfristige Maßnahmen, die gemäß Artikel 20 erstellt wurden,
f) Auswirkungen von Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration, Alarmschwellen und Informationsschwellen in einer zusammenfassenden Bewertung; die zusammenfassende Bewertung umfasst gegebenenfalls weitere Informationen und Bewertungen in Bezug auf die Umwelt sowie Informationen zu Schadstoffen, die unter Artikel 10 und Anhang VII fallen.
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(3) Die Mitgliedstaaten machen Informationen über Symptome im Zusammenhang mit Luftverschmutzungsspitzenwerten und über Verhaltensweisen zur Verringerung der Exposition gegenüber Luftverschmutzung und zum Schutz vor Luftverschmutzung öffentlich zugänglich und fördern die öffentliche Anzeige dieser Informationen an Orten, die von empfindlichen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen frequentiert werden, wie etwa Gesundheitsversorgungseinrichtungen.
(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit darüber, welche zuständige Behörde oder Stelle für die in Artikel 5 genannten Aufgaben benannt wurde.
(5) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
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