Artikel 8 Beurteilungskriterien — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL II BEURTEILUNG DER LUFTQUALITÄT UND DER ABLAGERUNGSRATEN
Artikel 8 Beurteilungskriterien
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten beurteilen die Luftqualität in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Schadstoffe in allen ihren Gebieten anhand der in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Kriterien sowie gemäß Anhang IV.
(2) In allen Gebieten, die als Gebiete eingestuft wurden, in denen die Beurteilungsschwellen für die Schadstoffe gemäß Artikel 7 überschritten werden, sind zur Beurteilung der Luftqualität ortsfeste Messungen durchzuführen. Über diese ortsfesten Messungen hinaus können Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen durchgeführt werden, um die Luftqualität zu beurteilen und angemessene Informationen über die räumliche Verteilung der Luftschadstoffe sowie über die räumliche Repräsentativität der ortsfesten Messungen zu erhalten.
(3) Zwei Jahre nach dem Erlass der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden in allen Gebieten, in denen die Schadstoffwerte einen einschlägigen Grenzwert oder Zielwert gemäß Anhang I überschreiten, zusätzlich zu ortsfesten Messungen Modellierungsanwendungen oder orientierende Messungen zur Beurteilung der Luftqualität herangezogen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Modellierungsanwendungen oder orientierenden Messungen müssen Informationen über die räumliche Verteilung von Schadstoffen liefern. Wenn Modellierungsanwendungen herangezogen werden, müssen sie auch Informationen über die räumliche Repräsentativität ortsfester Messungen liefern, und sie müssen in angemessenen Abständen, mindestens aber alle fünf Jahre durchgeführt werden.
(4) In allen Gebieten, die als Gebiete eingestuft wurden, in denen die Beurteilungsschwellen für die Schadstoffe gemäß Artikel 7 unterschritten werden, genügen zur Beurteilung der Luftqualität Modellierungsanwendungen, orientierende Messungen, objektive Schätzungen oder eine Kombination hieraus.
(5) Die Ergebnisse von Modellierungsanwendungen, die gemäß den Absätzen 3 oder 4 des vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 9 Absatz 3 herangezogen werden, oder von orientierenden Messungen werden bei der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Grenzwerte und die Zielwerte berücksichtigt.
Sind ortsfeste Messungen verfügbar, deren Bereich für die räumliche Repräsentativität das mithilfe der Modellierungsanwendung berechnete Überschreitungsgebiet abdeckt, so kann sich ein Mitgliedstaat dafür entscheiden, die modellierte Überschreitung nicht als Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte und Zielwerte zu melden.
Ergeben gemäß Artikel 9 Absatz 3 herangezogene Modellierungsanwendungen eine Überschreitung eines Grenzwerts oder eines Zielwerts in einem Teil des Gebiets, das nicht von ortsfesten Messungen und deren Bereich der räumlichen Repräsentativität erfasst wird, so wird an etwaigen zusätzlichen Luftverschmutzungsschwerpunkten in dem von der Modellierungsanwendung ermittelten Gebiet mindestens eine zusätzliche ortsfeste oder orientierende Messung durchgeführt.
Werden zusätzliche ortsfeste Messungen herangezogen, so werden diese Messungen innerhalb von zwei Kalenderjahren, nachdem die Überschreitung modelliert wurde, eingerichtet. Werden zusätzliche orientierende Messungen herangezogen, so werden diese Messungen innerhalb eines Kalenderjahres, nachdem die Überschreitung modelliert wurde, eingerichtet. Die Messungen umfassen im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf die Mindestdatenabdeckung gemäß Anhang V Abschnitt B mindestens ein Kalenderjahr, um die Konzentration des betreffenden Schadstoffs zu beurteilen.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, keine zusätzlichen ortsfesten oder orientierenden Messungen durchzuführen, so wird die von den Modellierungsanwendungen ermittelte Überschreitung für die Beurteilung der Luftqualität herangezogen.
(7) Die Kommission legt bis zum 11. Juni 2026 im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere technische Einzelheiten zu Folgendem fest:
a) Modellierungsanwendungen, einschließlich dazu, inwiefern Ergebnisse aus Modellierungsanwendungen und orientierenden Messungen bei der Beurteilung der Luftqualität berücksichtigt werden und wie potenzielle Überschreitungen, die mit diesen Beurteilungsmethoden ermittelt werden, überprüft werden können;
b) Bestimmung der räumlichen Repräsentativität der Probenahmestellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Die Verwendung von Bioindikatoren wird erwogen, wo regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen, und zwar auch im Einklang mit der Überwachung im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284.
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