Artikel 24 Änderungen der Anhänge — Sauberere Luft für Europa
Gliederung
KAPITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 24 Änderungen der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III bis VII, IX und X zu erlassen, um bei der Beurteilung der Luftqualität, bei den für die Aufnahme in die Pläne für kurzfristige Maßnahmen in Betracht zu ziehenden Maßnahmen und bei der Information der Öffentlichkeit den technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Diese Änderungen dürfen jedoch keine direkte oder indirekte Änderung bewirken in Bezug auf
a) die in Anhang I festgelegten Grenzwerte, Zielwerte, langfristigen Ziele für Ozon, kritischen Werte, Alarmschwellen und Informationsschwellen, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration oder
b) die Fristen für die Erfüllung eines der Parameter unter Buchstabe a.
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