Bei Erlassung des Tir. Güterwege-Landesgesetzes und Seilwege- Landesgesetzes, LGuVBl. für Tir. Nr. 56/1933, ist der Kompetenzvorschrift des Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG entsprochen worden.
Der VfGH hält an der Rechtsauffassung fest, daß die Regelung landwirtschaftlicher Bringungsrechte als eine Angelegenheit der Bodenreform gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG} i. d. F. von 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt.
Nach der Rechtslehre über die Gemeinschaft des Eigentums steht jedem Teilhaber das Recht zu, die der ordentlichen Bewirtschaftung dienenden Maßnahmen zu treffen. Zu diesen zählt nach Auffassung des VfGH auch der Antrag auf Einräumung eines der Liegenschaft zugute kommenden landwirtschaftlichen Bringungsrechtes.
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