Zum Übergang des deutschen Energiewirtschaftsrechtes in die österreichische Rechtsordnung nach § 3 Abs. 2 Übergangsgesetz 1920.
Gegen § 9 des Tiroler Landesgesetzes vom 26. September 1957, LGuVBl. Nr. 45, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Tir. bestehen im Hinblick auf die Vorschrift des {Übergangsgesetz § 3, § 3 Abs. 2 ÜG 1920} keine verfassungsrechtlichen Bedenken; ebenso bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß dem Gesetze die für die Vollziehung erforderliche Bestimmtheit mangle.
Der Ausdruck "zur Gänze" in § 3 Abs. 2 ÜG 1920 bedeutet eine ausschließlich "durch Staatsgesetze" , also weder durch Grundsatzgesetz (Rahmengesetz) noch durch Landesgesetz herbeigeführte Regelung. Das Recht der Landesgesetzgebungen ist nach § 3 Abs. 2 ÜG 1920 auf die Regelung der gleichen Angelegenheit beschränkt.
Als sachlich zuständiges BM i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} hat entweder das BM für Handel und Wiederaufbau (in dessen Wirkungsbereich gemäß § 5 Z 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, fallen: die Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen und der Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete, das Starkstromwegerecht, sonstige Angelegenheiten des Elektrizitätsrechtes und des Elektrizitätswesens, soweit sie nicht nach Ziffer 2 in den Wirkungsbereich des BM für Verkehr und verstaatlichte Betriebe fallen) oder das BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (in dessen Wirkungsbereich gemäß Z 2 der zitierten Gesetzesstelle fallen: die Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung, sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung von elektrischer Energie) zu gelten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden