Solange der Bund bezüglich der im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 B-VG} angeführten Angelegenheiten ein Grundsatzgesetz nicht erlassen hat, sind die Länder nicht zuständig, diese Angelegenheiten, wenn auch nur vorläufig, gesetzgeberisch zu regeln.
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