Bei der Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG} ist vor allem daran gedacht, daß durch ein Grundsatzgesetz des Bundes bestimmt werden soll, welche Behörden und Ämter die Verwaltung in den Ländern zu besorgen haben und nach welchen Prinzipien diese Behörden und Ämter organisiert sein sollen. Unter "Organisation" ist nämlich im engeren Sinn die Aufstellung und die Einrichtung von Organen zu verstehen. In einem weiteren Sinn kann darunter allerdings die Zuweisung ihres Wirkungskreises verstanden werden.
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