Angelegenheiten der Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften - um eine solche Angelegenheit handelt es sich hier - fallen unter den Begriff" Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedlung "i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG} (vgl. Slg. 1390/1931, 4027/1961, 5741/1968) . Die Entscheidung in der Angelegenheit steht daher in der Landesinstanz einem Senat i. S. des Art. 12 Abs. 2 B-VG zu. Daß die ordentlichen Gerichte von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ist demnach durch Art. 12 Abs. 2 B-VG gedeckt (vgl. auch Slg. 5741/1968 und 6044/1969; danach liegt kein Widerspruch zu {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} vor, wenn die einfachgesetzliche Regelung dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 2 B-VG} entspricht) ; daß der VwGH nicht angerufen werden kann, ergibt sich aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG}.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einrichtung des Landesagrarsenates sind hier nicht angebracht.
Keine Bedenken gegen § 50 Abs. 3 Flurverfassungs-Landesgesetz.
Denkmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.
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