Bei der Auslegung der Übergangsbestimmungen müssen folgende vier verschiedene Tatbestände unterschieden werden, von welchen im § 3 Übergangsgesetz 1920 nur zwei Tatbestände ausdrücklich geregelt worden sind. 1. Eine der Angelegenheiten des Art. 12 B-VG war bisher nur durch Landesgesetze bzw. Landesverordnungen geregelt. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 871/1927 festgestellt hat, sind die Landesvertretungen in diesem Falle nicht berechtigt, eine Änderung der bestehenden landesgesetzlichen Normen vorzunehmen. 2. Eine Angelegenheit des Art. 12 ist bisher zur Gänze durch Staatsgesetze oder Reichsgesetze geregelt worden. Dann gilt gemäß § 3 Abs. 2 diese Norm noch als Bundesgesetz bis zum 30. September 1928. Mit Ablauf dieses Termins erlangen die Länder das Recht, die Angelegenheit frei zu regeln, solange nicht der Bund von dem ihm nach Art. 12 zustehenden Gesetzgebungsrechte Gebrauch macht. 3. Eine Angelegenheit des Art. 12 war bisher durch ein Reichsrahmengesetz geordnet. Dann ist dem Prinzipe des Art. 12 Rechnung getragen; das Reichsgesetz besteht weiter und die Länder haben das Recht, Ausführungsgesetze zu erlassen. 4. Eine Angelegenheit des Art. 12 war bisher teils durch Staatsgesetze, teils durch Landesgesetze bzw. entsprechende Verordnungen geregelt, ohne daß dieselben zueinander im Verhältnisse von Grundsatzgesetz und Ausführungsgesetz stehen würden. Für diesen Sachverhalt fehlt eine Regelung in den Übergangsvorschriften. Wenn aber eine Sondervorschrift, wie sie der § 3 des ÜG statuiert, nicht anwendbar erscheint, dann gilt eben die allgemeine Regel der Bundesverfassung, derzufolge in den Angelegenheiten des Art. 12 zunächst der Bund ein Grundsatzgesetz beschließen muß, damit die Länder in die Lage kommen, die betreffende Materie durch Ausführungsgesetze zu regeln.
Von einer Regelung "zur Gänze" (§ 3) kann unmöglich gesprochen werden, wenn der Gegenstand zu einem großen Teile durch Verordnungen eines autonomen Organs oder doch wenigstens unter dessen Mitwirkung normiert wurde.
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