§ 22 Abs. 5 und die Worte "Gegen solche Bescheide und" im § 105 Abs. 7 Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz (Fassung LGBl. 221/1971) werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Gesetzesstellen enthalten verfahrensrechtliche Regelungen.
Ausschließliche Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 2 B-VG}.
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