Die Frage, ob ein vom Bund erlassenes Grundsatzgesetz sich im Einklang mit der verfassungsgesetzlichen Kompetenzbestimmung des Art. 12 B-VG hält, d. h. also, ob es sich i. S. dieser Verfassungsbestimmung auf die Festlegung der Grundsätze der Regelung beschränkt oder aber über die der Kompetenz der Bundesgesetzgebung im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG} gezogene Grenze hinaus auch Detailregelungen trifft, die der Landesgesetzgebung vorzubehalten wären, kann vom VfGH im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} überprüft werden.
Widerstreitet eine Bestimmung eines Landes-Ausführungsgesetzes einem vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Grundsatz, dann setzt sich diese Bestimmung zu Art. 12 B-VG selbst in Widerspruch, sie hat daher allenfalls ihre Aufhebung im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} zu gewärtigen. Ein solcher Widerspruch ist im besonderen aber auch dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung eines Landes-AusführungsG eine grundsätzliche Anordnung des Bundes-Grundsatzgesetzes in ihrer rechtlichen Wirkung einschränkt. Denn die durch das Bundesgesetz aufgestellten Grundsätze sind für die Landesgesetzgebung unbedingt und im vollen Ausmaß verbindlich, es sei denn, daß das Bundes- Grundsatzgesetz die Ausführungsgesetze der Länder ausdrücklich ermächtigt, von bestimmten grundsätzlichen Anordnungen Ausnahmen zu verfügen. Grundsätzliche Anordnungen im vorbezeichneten Sinne sind aber zunächst alle Bestimmungen, die der Bundesgesetzgeber in einer der dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG} unterliegenden Materie getroffen hat. Denn der Bundesgesetzgeber ist nach diesem Kompetenztypus nur zur Erlassung eines Grundsatzgesetzes berechtigt, alle Regelungen, die er trifft, sind daher zunächst grundsätzliche Anordnungen und binden als solche bei sonstiger Verfassungswidrigkeit den Landesgesetzgeber.
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