KII-2/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Einrichtung und Durchführung der Bewährungshilfe i. S. des IV. Hauptstückes des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961 , fällt nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen) B-VG i. d. F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.
Der Umstand, daß das IV. Hauptstück des JugendgerichtsG 1961 die Rechtsstellung von Rechtsbrechern regelt, schließt seine Unterstellung unter "Jugendfürsorge" nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG} und die Länderzuständigkeit nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} aus.
Der Inhalt der Kompetenzvorschriften ist, wo der Wortlaut nicht ausreicht, nach dem Prinzip der historischen Auslegung zu ermitteln.
Gemäß der gewandelten Auffassung von Aufgaben des Strafrechtes soll nicht mehr nur die Angst vor einer neuerlichen Bestrafung vor einem Rückfall bewahren; die Gesellschaft unternimmt es, der Gefahr eines Rückfalles durch aktives Handeln entgegenzuwirken.