Der administrative Instanzenzug kann nicht als erschöpft angesehen werden, wenn eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in der Angelegenheit noch aussteht. Dies trifft u. a. zu, zufolge des gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 12. März 1926, BGBl. Nr. 62, rechtzeitig gestellten Antrages der Bf. das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sondern noch die Entscheidung des BM für Handel und Wiederaufbau ausständig ist. Diese stellt dann den letzten Akt des Verwaltungsverfahrens dar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden