Eine Regelung des Fürsorgerechtes, die die Kriegsopfer nicht berücksichtigen würde, wäre nicht gleichheitswidrig. Das Fürsorgewesen fällt nach der Kompetenzverteilung des B-VG unter den Kompetenzbegriff des "Armenwesens" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG}) , Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung hingegen ist die Fürsorge für Kriegsteilnehmer ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG}) . Gegen einen allgemeinen Begriff der Hilfsbedürftigkeit auf dem Gebiete des " Armenwesens" könnten daher verfassungsgesetzliche Bedenken nicht erhoben werden.
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