Handhabung der §§ 9 und 20 des Gesetzes vom 14. November 1957 betreffend einstweilige Regelung auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens in Niederösterreich, LGBl. für das Land NÖ Nr. 133, i. d. F. des Gesetzes vom 21. Dezember 1960, LGBl. Nr. 275/1960, durch die Landesregierung (Einräumung des dinglichen Rechtes einer Dienstbarkeit) . Es handelt sich um eine Angelegenheit des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 7 B-VG}, in der die Landesregierung als einzige zuständige Landesinstanz eingeschritten ist.
Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 3 B-VG trifft zu. Die durch die Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} geschaffene Einrichtung ist einem administrativen Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} gleichzusetzen. Hinsichtlich des Bescheides der Landesregierung ist die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nicht gegeben.
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