Bei der Handhabung des Art. 12 Abs. 3 B-VG ist das Bundesgesetz vom 12. März 1926, BGBl. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} (Übergang der Zuständigkeit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens an das BM für Handel und Verkehr) zu beachten. Die Zuständigkeit des BM für Handel und Wiederaufbau wird außerdem durch § 5 Z 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von BM und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger BM bestimmt. Das Verfahren beim BM für Handel und Wiederaufbau ist kein Rechtsmittelverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Bescheides der Landesregierung.
Es geht vielmehr die Zuständigkeit der Landesregierung, wenn das Verlangen rechtzeitig gestellt wird, auf den BM über, der ein vollständig neues Verfahren durchführt (er kann seine Entscheidung auch auf vollständig neuen Ermittlungsergebnissen aufbauen)
Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} gilt auch hinsichtlich eines Bescheides, mit dem die Landesregierung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 1 bestimmten Frist abgelehnt hat.
Enteignungen in Elektrizitätsangelegenheiten gehören zu den Fällen, die unter den Kompetenztatbestand des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 7 B-VG} zu subsumieren sind. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} kommt daher in Betracht.
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