Auch Enteignungen in Elektrizitätsangelegenheiten gehören zu den Fällen, die unter den Kompetenztatbestand des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 7 B-VG} zu subsumieren sind. Es trifft daher die Vorschrift des Art. 12 Abs. 3 B-VG zu, in der Sache kann der Übergang der Zuständigkeit an den kompetenten BM verlangt werden. Die durch die Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} geschaffene Einrichtung ist als Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzusehen.
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