JudikaturVfGH

G10/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1976

Dem Antrag auf Aufhebung des § 1 Abs. 2 Z 1, des § 33 Abs. 2 Z 1, des § 134a und des {Arbeitsverfassungsgesetz § 163, § 163 Abs. 2 erster Satz Arbeitsverfassungsgesetz}, BGBl. 22/1974, i. d. F. des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. 360/1975 sowie des Art. III dieses Bundesgesetzes wird keine Folge gegeben.

Die Regelungen der Kompetenzbestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 11 und des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG} einerseits und des Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG anderseits unterscheiden sich inhaltlich dadurch, daß die erstgenannten auf ein Sachgebiet ("Arbeitsrecht" , "Arbeitsrecht sowie Arbeiterschutz und Angestelltenschutz, soweit es sich um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt") abgestellt sind, Art. 21 Abs. 1 und 2 dagegen eine Regelung bezüglich von Dienstverhältnissen zu bestimmten Dienstgebern enthält.

Die in Art. 10 Abs. 1 Z 16 und in Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG begründeten Zuständigkeiten zur Regelung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände schließen auch die Zuständigkeit in sich, für diese Bediensteten Regelungen auf dem Gebiete der kollektiven Rechtsgestaltung und der Betriebsverfassung zu treffen. Nach dem letzten Satz des Art. 21 Abs. 2 B-VG ist der Bund zuständig, auf dem Gebiet des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände auch bezüglich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten Regelungen zu erlassen, soweit nicht nach den beiden vorangehenden Sätzen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 21, Art. 21 Abs. 2 B-VG} die Kompetenz der Länder gegeben ist.

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