Die durch Art. 12 Abs. 3 B-VG geschaffene Einrichtung ist als Instanzenzug i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzusehen. Stellt eine Partei den nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 3 B-VG} zulässigen Antrag an das zuständige BM nicht, hat sie die ihr zustehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges ist für den VfGH als ein Unzuständigkeitsgrund anzusehen.
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